Rosenmontag: Dürfen Chef:innen zum Kostüm zwingen?
Während am heutigen Valentinstag noch die Herzchen fliegen, ist es am Montag wieder so weit: Zahlreiche Jeck:innen feiern am Rosenmontag den Höhepunkt der Karnevalszeit. Und das macht sich vielerorts auch in den Apotheken bemerkbar, und zwar auch hinter dem HV-Tisch. Doch nicht jede/r möchte dabei mitmachen. Aber dürfen Chef:innen Angestellte zum Verkleiden zwingen und/oder ein Kostüm vorschreiben?
Die Karnevalszeit sorgt am Arbeitsplatz mitunter für heftige Diskussionen. Denn während einige am liebsten jedes Jahr Rosenmontag frei haben würden, um ordentlich zu feiern, hegen andere eine echte Abneigung gegen die närrischen Tage. Mitunter bleibt die Apotheke in einigen „Faschings-Hochburgen“ sogar geschlossen oder höchstens bis mittags geöffnet – Streitigkeiten um die Arbeitszeiten inklusive. Fest steht: Schließt die Apotheke, gilt dies als Annahmeverzug und PTA und andere Angestellte, die ihre Arbeitsleistung vergeblich anbieten, müssen trotzdem bezahlt werden. Doch was gilt, wenn die Apotheke regulär geöffnet bleibt, aber trotzdem Feierstimmung verbreitet werden soll, beispielsweise über lustige Teamverkleidungen? Dürfen Chef:innen Angestellte zum Kostüm zwingen? Es kommt darauf an.
Verkleiden als Pflicht: Chef:innen dürfen zum Kostüm zwingen
Generell gilt: Über das Weisungsrecht können Chef:innen vorschreiben, wie gearbeitet wird. Und dafür kann auch eine bestimmte Dienstkleidung vorgeschrieben werden. Neben Kittel oder Schutzkleidung für die Rezeptur gehören dazu alternativ auch einheitliche T-Shirts, Jacken oder ähnliches. Verlangen Arbeitgebende das Tragen bestimmter Kleidungsstücke, müssen diese in der Regel auch gestellt werden. Und das gilt auch, wenn zu Karneval ein Kostüm vorgeschrieben wird.
Denn grundsätzlich ist es zulässig, Angestellte, die am Rosenmontag Dienst haben, zum Kostüm zu zwingen – wenn ein berechtigtes betriebliches Interesse besteht und dieses die persönlichen Interessen der Angestellten überwiegt. Dies gilt Expert:innen zufolge beispielsweise, wenn im HV bei den Kund:innen gute Stimmung verbreitet werden soll, indem alle Mitarbeitenden kostümiert arbeiten. Wer sich weigert und damit gegen die Pflicht verstößt, riskiert unter Umständen sogar eine Abmahnung,
Doch Achtung: Auch wenn Chef:innen zwar das Verkleiden verlangen dürfen, müssen dabei Grenzen beachtet werden. Stichwort Persönlichkeitsrecht. Das bedeutet, Angestellte dürfen durch das Tragen nicht ins Lächerliche gezogen, in ihrer Ehre verletzt oder bloßgestellt werden. Auch religiöse Gründe und andere Aspekte wie die „guten Sitten“ sollten berücksichtigt und statt Zwang besser eine einvernehmliche Lösung gefunden werden.
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