Die fünfte Jahreszeit ist in vollem Gange und erreicht in den nächsten Tagen ihren Höhepunkt. Heute ist Weiberfastnacht und die Frauen übernehmen für einen Tag die Macht. So manche Krawatte wird heute in der Offizin abgeschnitten. Bei all dem Spaß kann es aber auch ernst werden. Beispielsweise, wenn es um die Arbeitszeit geht und der Chef die Apotheke vorzeitig schließt.
An Karneval herrscht Ausnahmezustand – zumindest in den Hochburgen der Narren und Närrinnen. Die Faschingstage sind jedoch keine gesetzlichen Feiertage. Ist der Chef ein echter Jeck oder geht der Rosenmontagsumzug direkt an der Apotheke vorbei, können jedoch Schließungen möglich sein. Was gilt dann für die Angestellten?
Keine Minusstunden an Karneval
Weil die Faschingstage eben keine gesetzlichen Feiertage sind, müssen Inhaber die Apotheke auch nicht vorzeitig schließen, wie es sonst das Ladenschlussgesetz vorsehen würde. Wird entschieden, die Apotheke an Rosenmontag, Aschermittwoch oder einem anderen närrischen Tag vorzeitig dicht zu machen oder gar nicht erst zu öffnen, verzichtet der Inhaber auf die Arbeitskraft seiner Mitarbeiter, die an den Tagen regulär arbeiten würden. Es besteht somit Annahmeverzug. Hindert der Chef die PTA an ihrer Arbeit, weil er die Apotheke schließt, muss das Gehalt gezahlt werden und es fallen keine Minusstunden an. Will der Chef nicht auf die Leistung seiner Angestellten verzichten, kann er Arbeiten bei geschlossener Apotheke anordnen, zum Beispiel Arbeiten im Backoffice, dem Labor oder der Rezeptur.
Karnevalsprinzen oder -prinzessinnen darf allerdings auch kein Zwangsurlaub verordnet werden. Denn das widerspricht dem Bundesurlaubsgesetz. Dieses besagt: Urlaub dient der Erholung und sollte möglichst am Stück genommen werden.
Im Kostüm im Handverkauf?
Nicht jede PTA ist auch ein echter Karnevalsfan und liebt Kostümierungen. Gleiches gilt auch für den Chef und die Kunden. Ob im Handverkauf Pappnase, Perücke, Kostüm oder Hütchen getragen werden, sollte im Team entschieden und Karnevalsmuffel nicht dazu gezwungen werden. Das Zünglein an der Waage ist letztendlich aber der Inhaber, denn er bestimmt über die Dienstkleidung.
„Stößchen“: Alkohol am Arbeitsplatz
Sekt ist wohl aus keiner Apotheke wegzudenken. Hin und wieder knallen zum Feierabend die Korken. Auch an Karneval wird gerne mit einem Glas Sekt angestoßen. An sich kein Problem, denn ein prinzipielles Alkoholverbot wie es für Fernfahrer oder Maschinenführer gilt, gibt es für PTA nicht. Es sei denn, der Inhaber hat ein Alkoholverbot ausgesprochen. Ist ein Sekt erlaubt, sollte die PTA nicht zu tief ins Glas schauen. Denn beschwipst oder gar betrunken sollte niemand im Handverkauf oder der Rezeptur stehen. Ist die Stimmung gar zu feuchtfröhlich, kann eine Abmahnung drohen.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Hautanalyse: Apotheke setzt auf KI
Künstliche Intelligenz (KI) ist auf dem Vormarsch. Auch in den Apotheken können sich dadurch Arbeitserleichterungen ergeben. Die Glückauf-Apotheke Hiesfeld in …
Rezeptur: Retax und Preisabfrage unzulässig
Die Hilfstaxe wurde gekündigt und noch immer wurde keine Einigung erzielt. Daher rechnen Apotheken seit Jahresbeginn nach §§ 4 und …
Klinik statt Charge beim E-Rezept im Krankenhaus
Werden verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der Kassen abgegeben, muss die Charge dokumentiert werden. Ausnahmen gibt es beim Blistern und nun auch …