Nicht-bundeseinheitliche Feiertage: Wer hat frei?
Bundesweit gibt es neun Feiertage – weil aber das Feiertagsgesetz der einzelnen Länder gilt, gibt es Unterschiede. So kommen einige Regionen Bayerns auf 14 Feiertage und der Norden auf nur zehn. Was aber gilt, wenn du in einem anderen Bundesland lebst als du arbeitest und es nicht-bundeseinheitliche Feiertage gibt?
An gesetzlichen Feiertagen gilt ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot. Wie immer gibt es Ausnahmen – beispielsweise für den Not- und Rettungsdienst, die Feuerwehr, Krankenhäuser und auch Gaststätten sowie Apotheken. Grundlage ist § 10 Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
Angestellte haben Anspruch auf eine Feiertagsvergütung – vorausgesetzt, der/die Arbeitnehmer:in hätte am betreffenden Tag auch tatsächlich arbeiten müssen (gleiches gilt bei Krankheit). Keine Vergütung nach dem Lohnausfallprinzip erhält, wer an dem betreffenden Tag nicht hätte arbeiten müssen, beispielsweise wenn der Feiertag auf einen Montag fällt und der Montag stets der freie Tag der Woche ist. Fällt der Feiertag in die Urlaubswoche des/der Angestellten, darf der Tag nicht auf den Urlaub angerechnet werden. „Wenn also ein Feiertag in den Zeitraum des Erholungsurlaubes eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin fällt, hat er/sie Anspruch auf Freistellung und Feiertagsbezahlung“, stellt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) klar. „Grundsätzlich gilt: Der/die Arbeitnehmer:in soll durch den Feiertag weder geschädigt noch bereichert werden.“
Nicht-bundeseinheitliche Feiertage: Was zählt? Wohnort oder Arbeitsstätte
Was aber gilt bei nicht-bundeseinheitlichen Feiertagen, sprich: wenn du in einem anderen Bundesland wohnst als du arbeitest und unterschiedliche Tage als Feiertage gelten?
Was zählt, ist nicht der Sitz des/der Arbeitgeber:in und auch dein Wohnsitz ist nicht entscheidend, sondern der Arbeitsort, also der Ort, an dem sich deine Arbeitsstelle/dein Arbeitsplatz befindet.
Ein Beispiel: Der 31. Oktober 2022 fällt auf einen Montag. Der Reformationstag ist in Brandenburg ein Feiertag, in Berlin hingegen nicht. Wer in Brandenburg lebt, aber in Berlin seinen Arbeitsplatz hat, muss also arbeiten. Wer hingegen von Berlin nach Brandenburg zur Arbeit fährt, hat einen freien Tag mehr.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Ausgangsstoffe verfallen in Kürze: Was gilt für die Verwendbarkeit der Rezeptur?
In der Rezeptur geht ohne Vorbereitung nichts. So müssen beispielsweise erst die Waage justiert und Ausgangsstoffe geprüft werden. Dabei ist …
Urlaubssperre ist erlaubt
Weihnachten ist die Zeit mit der Familie. Kein Wunder, dass Angestellte den Resturlaub für das Jahresende reservieren wollen. Weil aber …
Abgabe von Teilmengen: Verband rät ab
Apotheken dürfen zwar grundsätzlich Teilmengen abgeben, aber die Abrechnung ist noch nicht vollständig geklärt. Daher rät der Bremer Apothekerverband von …