Kein Rezept: Pille als Anschlussversorgung
Apotheken dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel im Rahmen der Anschlussversorgung auch ohne Rezept abgeben. Was in der Praxis als Chronikerversorgung verstanden wird, gilt auch für Frauen, die mit der Pille verhüten, denn in § 48a Arzneimittelgesetz (AMG) wird nicht explizit auf Chroniker:innen abgestellt.
In § 48a ist die Abgabe von bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch Apotheker:innen zur Anschlussversorgung geregelt. Demnach dürfen Verbraucher:innen ohne Vorliegen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung durch Apotheker:innen, die zum Personal einer öffentlichen Apotheke gehören, zur Anschlussversorgung einmalig mit der kleinsten in der Apotheke vorrätigen Packung versorgt werden. Vorausgesetzt, das Arzneimittel wurde nachweislich bereits über mindestens drei Quartale hinweg verschrieben – oder die Apotheke hat Kenntnis davon. Zudem darf die Fortführung der Anwendung des Arzneimittels keinen Aufschub erlauben. Es kann also die kleinste vorrätige Packung abgegeben werden (Drei-Monatspackung) – es muss nicht die kleinste (Packung für einen Monat) sein.
Ausgenommen sind Arzneimittel mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid sowie oral anzuwendende Arzneimittel für Frauen im gebärfähigen Alter mit den Wirkstoffen Acitretin, Alitretinoin oder Isotretinoin. Ebenfalls ausgeschlossen ist eine Versorgung mit Arzneimitteln mit hohem Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzial, wie opioidhaltige Arzneimittel, Hypnotika, Sedativa, Stimulanzien oder Anxiolytika, und Arzneimittel, bei denen sich aus der Fachinformation ergibt, dass vor einer weiteren Verschreibung oder während der Therapie eine ärztliche oder zahnärztliche Diagnostik oder eine ärztliche oder zahnärztliche Untersuchung erforderlich ist.
Im Fall der Pille ist in einigen Fachinformationen aufgeführt, dass sich die Häufigkeit und Art der Untersuchungen an den etablierten Praxisrichtlinien orientieren und diese dem Einzelfall anzupassen sind. Somit besteht keine explizite Forderung dafür, dass einer Verordnung eine Untersuchung vorausgehen muss.
Apotheken müssen die Rx-Abgabe ohne Rezept in der ePA dokumentieren. Festzuhalten sind: Arzneimittel, Wirkstoff, Wirkstärke, Packungsgröße, Charge sowie Abgabedatum. Zudem muss eine Dosierungsanweisung ausgehändigt werden, wenn Betroffene keine ePA haben. Außerdem muss die Abgabe in der Apotheke dokumentiert werden. Dazu sind der Name des/der Betroffenen, das Geburtsdatum sowie die Kontaktdaten festzuhalten.
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