Anschlussversorgung: Kein Rx ohne Rezept von Versandapotheken
Kein Notdienst, keine Anschlussversorgung: Versandapotheken dürfen nicht mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln versorgen, wenn kein Rezept vorliegt. Die Ausnahmeregelung ist nur öffentlichen Apotheken gestattet.
Apotheken haben im Falle einer Akutversorgung mehr Kompetenzen erhalten und können Patient:innen auch versorgen, wenn kein Rezept vorliegt. Die Rede ist von der Abgabe von bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch Apotheker:innen zur Anschlussversorgung.
Keine Abgabe ohne Rezept für Versender
Grundlage ist § 48a Arzneimittelgesetz. Darin ist klar geregelt, dass die Ausnahme nur für öffentliche Apotheken gilt. Denn nach § 48a dürfen Verbraucher:innen ohne Vorliegen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung durch Apotheker:innen, die zum Personal einer öffentlichen Apotheke gehören, zur Anschlussversorgung einmalig mit der kleinsten in der Apotheke vorrätigen Packung versorgt werden. Somit ist klar, dass nicht die kleinste im Handel, sondern die kleinste in der Apotheke vorrätige Packung abgegeben werden darf. Es muss also keine N1 oder kleiner geliefert werden.
Allerdings müssen Apotheken davon Kenntnis haben oder nachgewiesen sein, dass Kund:innen das benötigte Arzneimittel bereits über mindestens drei Quartale hinweg verschrieben wurde. Außerdem darf nur ohne Rezept versorgt werden, wenn die Fortführung der Anwendung des Arzneimittels keinen Aufschub erlaubt.
Ausnahmen für öffentliche Apotheken
Wie immer gibt es Ausnahmen. Diese gelten für Arzneimittel mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid sowie oral anzuwendende Arzneimittel für Frauen im gebärfähigen Alter mit den Wirkstoffen Acitretin, Alitretinoin oder Isotretinoin. Ebenfalls ausgeschlossen ist eine Versorgung mit Arzneimitteln mit hohem Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzial, wie opioidhaltige Arzneimittel, Hypnotika, Sedativa, Stimulanzien oder Anxiolytika, und Arzneimittel, bei denen sich aus der Fachinformation ergibt, dass vor einer weiteren Verschreibung oder während der Therapie eine ärztliche oder zahnärztliche Diagnostik oder eine ärztliche oder zahnärztliche Untersuchung erforderlich ist.
Wie oft darf versorgt werden?
Bei der Anschlussversorgung handelt es sich um eine einmalige Versorgung. Eine erneute Abgabe desselben Arzneimittels ist erst dann wieder möglich, wenn Betroffene zwischenzeitlich eine weitere ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung vorgelegt haben.
Muss das zuletzt gelieferte Arzneimittel abgegeben werden?
Es muss nicht mit dem Arzneimittel versorgt werden, dass Kund:innen zuletzt erhalten haben. Wirkstoff und Stärke müssen in Bezug auf das zuletzt abgegebene Arzneimittel identisch sein. Versicherte können mit einem wirkstoffgleichen Arzneimittel versorgt werden. Das bedeutet, dass das austauschbare Arzneimittel in Wirkstärke und Packungsgröße übereinstimmen, für dasselbe Anwendungsgebiet zugelassen sein muss und die Darreichungsform als gleich oder austauschbar gilt.
Wer zahlt?
Die Anschlussversorgung ist eine Selbstzahlerleistung. Versicherte zahlen somit das Arzneimittel aus eigener Tasche. Ein Rezept kann im Anschluss nicht nachgereicht werden, da es sich bei einer Arzneimittelabgabe nach § 48a nicht um eine Kassenleistung handelt.
Doku nicht vergessen!
Apotheken müssen die Rx-Abgabe ohne Rezept in der ePA dokumentieren. Festzuhalten sind: Arzneimittel, Wirkstoff, Wirkstärke, Packungsgröße, Charge sowie Abgabedatum. Zudem muss eine Dosierungsanweisung ausgehändigt werden, wenn Betroffene keine ePA haben. Außerdem muss die Abgabe in der Apotheke dokumentiert werden. Dazu sind der Name des/der Betroffenen, das Geburtsdatum sowie die Kontaktdaten festzuhalten.
Mehr aus dieser Kategorie
Kein Rezept: Pille als Anschlussversorgung
Apotheken dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel im Rahmen der Anschlussversorgung auch ohne Rezept abgeben. Was in der Praxis als Chronikerversorgung verstanden wird, …
Preis und Rabattvertrag: Was ist entscheidend – Vorlage-, Abruf- oder Abholtag?
Kurz vor dem Monatswechsel stellt sich wieder die Frage, welcher Tag für die Auswahl des Arzneimittels entscheidend ist – das …
Natriumcitrat heißt jetzt Natriumcitrat-Dihydrat
Die Rezeptursubstanz Natriumcitrat wird umbenannt. Die korrekte Bezeichnung ist nun „Natriumcitrat-Dihydrat“. Die NRF-Vorschriften wurden bereits angepasst, wenn die Substanz als …









