Lückenlose Krankschreibung: Persönlicher Einsatz für Krankengeld zählt
Erkranken Angestellte dauerhaft, kommt nach der sechswöchigen Entgeltfortzahlung das Krankengeld ins Spiel. Um den Anspruch darauf zu sichern, ist eine lückenlose Krankschreibung entscheidend. Ohne persönlichen Einsatz geht dabei nichts.
Beim Krankengeld gibt es einige Stolperfallen zu beachten. Denn Langzeiterkrankte benötigen nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist weiterhin ärztliche Atteste, um Krankengeld von der Kasse zu erhalten. Kommt es dabei zu Lücken, wird auch das Krankengeld nicht lückenlos gezahlt. Entscheidend ist außerdem der persönliche Einsatz, entschied ein Gericht.
Zur Erinnerung: Derzeit umfasst das Krankengeld in der Regel 70 Prozent des regelmäßigen Bruttolohns, jedoch nicht mehr als 90 Prozent des letzten Nettolohns.
Lücke bei Krankschreibung: Krankengeld gestrichen
Was war passiert? Ein Angestellter war langfristig erkrankt und bezog Krankengeld von seiner Krankenkasse. Doch weil der Mann zwischenzeitlich versäumte, sich ein neues Attest zu holen, wurde die Krankschreibung für fünf Tage unterbrochen. Für die Kasse Grund genug, auch beim Krankengeld zu kürzen beziehungsweise die Zahlung ab der Lücke einzustellen, weil von Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde. Zu Recht, entschied das Landessozialgericht (LSG) Hamburg.
Denn generell gilt: Bei Ablauf einer AU-Bescheinigung muss spätestens am nächsten Werktag eine neue vorliegen, stellt der Deutsche Gewerkschaftsbund klar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Mann behauptete, aufgrund von Fieber und Magen-Darm-Beschwerden gesundheitlich nicht in der Lage gewesen zu sein, eine Arztpraxis aufzusuchen. Auch in diesem Fall hätte zumindest ein Anruf erfolgen können, so die Richter:innen.
Persönliche Bemühungen für Krankengeld entscheidend
Demnach sind die persönlichen Bemühungen um eine lückenlose Krankschreibung für das Krankengeld essentiell. So würde § 46 Satz 3 Sozialgesetzbuch V zwar eine Ausnahme ermöglichen, wonach der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen bleiben kann, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.
Entscheidend ist dem LSG zufolge jedoch, ob der/die Erkrankte alles in seiner/ihrer Macht Stehende und Zumutbare getan hat, um eine rechtzeitige Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit zu erwirken. Im vorliegenden Fall war dies laut dem Gericht nicht gegeben. Der Angestellte hatte also nicht alles ihm Mögliche unternommen, um die nahtlose Krankschreibung und damit seinen Anspruch auf lückenloses Krankengeld zu sichern.
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