Liegengebliebene Grippeimpfstoffe: Meldefrist endet am 30. November
Insgesamt sechs Wochen haben die Apotheken Zeit, die nicht abgegebenen und längst verfallenen Grippeimpfstoffe der vergangenen Saison an den DAV zu melden. Die Frist endet am 30. November.
Insgesamt stehen 16 Millionen Euro für die Rückerstattung von liegengebliebenen Grippeimpfstoffen der Saison 2020/21 zur Verfügung. Die entsprechende Verordnung wurde in der vergangenen Woche veröffentlicht. Die Zahlung an die Apotheken erfolgt über den Nacht- und Notdienstfonds (NNF) des DAV.
Über das genaue Prozedere soll es in Kürze mehr Informationen auf der Webseite des NNF geben. „Für die Beantragung der Kostenrückerstattungen für nicht verimpfte Grippeimpfstoffe aus der Saison 2020/2021 bitten wir noch um etwas Geduld“, heißt es. Die offizielle Bekanntgabe erfolgt ab dem 14. Oktober.
Laut Verordnung haben Apotheken eine Meldefrist von sechs Wochen. Diese beginnt am 20. Oktober und endet am 30. November um 24 Uhr. Wer die Deadline verpasst, verliert den Anspruch auf Rückerstattung.
Apotheken haben über das NNF-Portal verschiedene Möglichkeiten den Bestand der Altlasten an Grippeimpfstoffen zu melden.
Achtung: Wer noch nicht im Portal registriert ist, müsse mit einer Registrierungszeit von etwa zehn Tagen rechnen.
Im Notfall kann der Bestand auch über das Formblatt, das im NNF-Portal abrufbar sein wird, gemeldet werden. Die liegengebliebenen Grippeimpfstoffe per Mail oder Fax zu melden, ist hingegen nicht möglich.
Wie viel Geld die Apotheke am Ende erhält, errechnet sich aus der Gesamtzahl der nicht abgegebenen und beim DAV gemeldeten Impfstoffdosen multipliziert mit dem Einkaufspreis der Apotheke je Impfstoffdosis – abzüglich Verwaltungskosten. Weil der Gesamtbetrag auf 16 Millionen Euro begrenzt ist, kann die Summe der Rückerstattung gekürzt werden, wenn dieser maximale Betrag überschritten wird. Dann ist laut Verordnung „der Rückerstattungsbetrag je Apotheke durch Multiplikation mit einem Faktor anteilig zu kürzen, der sich als Quotient aus dem […] zur Verfügung stehenden Betrag und der Gesamtsumme der von allen Apotheken geltend gemachten Ansprüche […] errechnet.“
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