Tod des Haustiers: (K)ein Grund für Krankmeldung?
In knapp jedem zweiten Haushalt hierzulande leben Haustiere. Katzen haben dabei die Nase vorn, gefolgt von Hunden. Für viele Tierbesitzer:innen ist die Bindung zum Vierbeiner besonders stark. Umso größer ist die Trauer, wenn dieses verstirbt. Doch was gilt beim Tod des Haustiers – ist das ein Grund für eine Krankmeldung auf der Arbeit?
Generell gilt: Anders als beim Tod von nahen Angehörigen gilt für den Tod des Haustiers kein Anspruch auf Sonderurlaub – ganz gleich, wie lange der Vierbeiner mit im Haushalt gelebt hat und/oder wie eng die Bindung zu ihm ist. Denn Tiere sind nicht mit menschlichen Familienmitgliedern gleichzusetzen. Verstirbt das Haustier, können Angestellte also nicht einfach so bezahlt zu Hause bleiben.
Anders verhält es sich jedoch, wenn die Trauer über den Verlust dazu führt, dass Beschäftigte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können – beispielsweise aufgrund einer starken psychischen Belastung, genau einer depressiven Episode, die die Arbeitsleistung erheblich beeinträchtigt, oder wenn die Trauer auch körperliche Auswirkungen wie Schlafstörungen, Angstzustände und Co. hat. Hierbei kommt es jedoch auf die Einschätzung des/der behandelnden Ärzt:in an.
Fest steht: Erfolgt eine Krankschreibung, müssen Beschäftigte zwar Arbeitgebende darüber informieren und mitteilen, wie lange sie voraussichtlich ausfallen. Doch die Diagnose muss nicht preisgegeben werden und wird auch bei der elektronischen Arbeitsunfähigkeit nicht mit übermittelt.
Tod des Haustiers: Besser Urlaub statt Krankmeldung?
Anstelle einer Krankmeldung nach dem Tod des Haustiers können Betroffene offen mit Arbeitgebenden über alternative Lösungen wie Urlaub, Überstundenabbau oder eine kurzfristige Freistellung sprechen, um das Vertrauensverhältnis nicht zu belasten.
Übrigens: Auch eine Erkrankung des Haustiers ist in der Regel kein Grund, von der Arbeit fernzubleiben. Es gilt jedoch, den Grundsatz des Tierwohls zu beachten. Demnach müssen Tierhalter:innen stets „für die ausreichende medizinische Versorgung des eigenen Haustieres sorgen“, heißt es vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). Erfordert beispielsweise der gesundheitliche Zustand des Tieres eine sofortige Behandlung und kann sich niemand anderes darum kümmern, muss der/die Arbeitgeber:in Angestellte dafür freistellen – Stichwort Freistellung bei Zwangslage –, allerdings ohne Bezahlung.
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