Keine Prämie wegen Elternzeit = Diskriminierung?
Neben dem regulären Gehalt können Chef:innen Angestellten zu weiteren finanziellen Extras verhelfen, beispielsweise über Boni, Sonderzahlungen oder Prämien. Für Apothekenangestellte mit Tarifbindung gehört die Jahressonderzahlung – 13. Gehalt – zu den festen Regelungen. Doch die Zahlung kann während der Elternzeit gekürzt und unter Umständen sogar ganz gestrichen werden, wie im Tarifvertrag vorgesehen ist. Nun musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheiden, ob das Streichen von Sonderzahlungen oder einer Prämie wegen Elternzeit eine Diskriminierung ist.
Der Bundesrahmentarifvertrag regelt in § 18 die Voraussetzungen rund um die Jahressonderzahlung. Diese wird allen Angestellten gewährt, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, und beträgt ein Bruttomonatsgehalt. Kürzungen sind nur bei rechtzeitiger Ankündigung erlaubt und wenn das Betriebsergebnis diese erforderlich macht. Eine Ausnahme bildet die Elternzeit. „Hat ein Mitarbeiter Elternzeit (§§ 15, 16 BEEG) erhalten, ermäßigt sich die Sonderzahlung um 1/12 für jeden vollen Monat der genommenen Zeit“, heißt es. Demnach kann die Sonderzahlung unter Umständen sogar komplett gestrichen werden, wenn Mütter oder Väter das komplette Jahr abwesend sind. Doch ist eine solche Kürzung beziehungsweise Streichung von Sonderzahlungen oder Prämien wegen der Elternzeit erlaubt oder handelt es sich um Diskriminierung? Das BAG liefert die Antwort.
Streichung von Prämie in Elternzeit ist keine Benachteiligung
Was war passiert? Eine berufstätige Mutter hatte sich gerichtlich gegen ihren Arbeitgeber gewehrt, nachdem dieser ihr eine tarifvertraglich vereinbarte Prämie – genau den steuerfreien Inflationsausgleich – aufgrund ihrer Elternzeit weitgehend vorenthalten hatte. Denn im Tarifvertrag war geregelt, dass nur Anspruch auf die Zahlung besteht, wenn mindestens für einen Tag ebenfalls Anspruch auf Entgelt bestanden hatte. Dies war bei der Frau jedoch nur für zwei Monate gegeben, in den sie während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeitete. Somit erhielt sie nur einen Bruchteil der Summe. Darin sah die Frau eine Diskriminierung und somit einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Vor allem Mütter würden dadurch benachteiligt, weil sie meist länger in Elternzeit seien.
Nachdem die Angestellte in erster Instanz Recht bekam, in zweiter Instanz jedoch scheiterte, musste nun das BAG ein abschließendes Urteil fällen. Und darin wird deutlich: Die vertragliche Regelung zur elternzeitbedingten Streichung/Kürzung war rechtens. Wie bereits das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden hatte, konnte der Anspruch auf die Zahlung an den generellen Entgeltanspruch geknüpft werden, weil die Prämie auch einen Vergütungszweck verfolge und arbeitsleistungsbezogen sei. Ruht ein Arbeitsverhältnis jedoch während der Elternzeit, darf die Prämie gestrichen werden.
Auch das Argument der Angestellten, dass eine krankheitsbedingte Abwesenheit nicht zur Kürzung führe, sodass sich wiederum eine Ungleichbehandlung ergibt, ließen die Richter:innen nicht gelten. Denn eine Erkrankung sei anders als die Elternzeit nicht planbar.
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