Hashwert ist Pflicht: Die geänderte Technische Anlage 1 ist zum 1. Juli in Kraft getreten und sorgt für Wirrungen. Die gute Nachricht: Für bestimmte Abrechnungsfälle konnte eine Friedenspflicht vereinbart werden.
Seit Juli soll bei Rezepturen nach § 31 Absatz 6 Sozialgesetzbuch (SGB) V – Cannabis in Form von getrockneten Blüten, Extrakten oder Dronabinol – nach Anlage 10 zur Hilfstaxe mit den vereinbarten Sonderkennzeichen:
- 06461446: Abrechnung von Medizinalcannabis aus deutschem Anbau in Zubereitungen
- 06461423: Abrechnung von Medizinalcannabis aus deutschem Anbau in unverändertem Zustand
- 06460665: Abrechnung von Cannabis-Blüten in Zubereitungen
- 06460694: Abrechnung von Cannabis-Blüten in unverändertem Zustand
- 06460748: Abrechnung von Cannabinoid-haltigen Stoffen oder Fertigarzneimitteln in Zubereitungen
- 06460754: Abrechnung von Cannabinoid-haltigen Stoffen in unverändertem Zustand
ein Hashwert beziehungsweise der Z-Datensatz in die 2. und 3. Taxzeile auf dem Muster-16-Formular aufgedruckt werden. In die erste Taxzeile kommen Sonder-PZN und Gesamtaxe.
Der Hashwert ist eine 40-stellige Zahl, die sich wie folgt zusammensetzt:
- PZN (10-stellig): Stellen 1–10
- Faktor (3-stellig): Stellen 11–13
- Taxe (7-stellig): Stellen 14–20
- PZN (10-stellig): Stellen 21–30
- Faktor (3-stellig): Stellen 31–33
- Taxe (7-stellig): Stellen 34–40
Ab dem 1. Januar 2022 wird der Hash-Code für alle Rezepturen Pflicht.
Friedenspflicht beim Hashwert, wenn Rezepte vor dem 1. Juli beliefert und später abgerechnet werden
Wie der Berliner Apotheker-Verein (BAV) seinen Mitgliedern mitteilt, hat die Erzeugung des Hashwertes und die Lieferung der Z-Daten für Cannabis- und Substitutionsverordnungen in einigen Fällen zu Datenabweisungen geführt. „Nach zähem Ringen konnte der DAV nun mit dem GKV-Spitzenverband eine sogenannte Friedenspflicht für bestimmte Abrechnungsfälle vereinbaren“, heißt es. Genau geht es um Verordnungen, die vor dem 1. Juli beliefert, aber erst nach dem 1. Juli abgerechnet wurden. Für die Rezepte, müssen nur die Daten übermittelt werden, die in der derzeit gültigen Technischen Anlage gefordert werden.
Laut BAV seien insbesondere Cannabis- und Substitutionsverordnungen betroffen, die im Juni abgegeben, aber im Juli abgerechnet wurden. „Die Erzeugung eines Hashwertes sowie die Lieferung von Z-Daten ist für diese Verordnungen nicht notwendig.“ Das gelte auch für Irrläuferrezepte, die vor dem 1. Juli beliefert wurden.
Beanstandete Verordnungen können ohne Hashwert und Z-Daten zurückgereicht und angerechnet werden – „auch nach Ablauf der sonst gültigen Abrechnungsfrist.“ Diese wurde bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
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