Ip zip zap und du bist ab: Bei der Abrechnung von medizinischem Cannabis haben PTA die Qual der Wahl aus fünf Sonder-PZN. So gelten bei Cannabiszubereitungen anderen Zahlenkombinationen als bei Cannabisblüten. Es folgt ein Überblick.
Die Krankenkassen übernehmen seit März 2017 unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für medizinisches Cannabis. Verordnet werden sowohl die getrockneten Blüten als auch Extrakte sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon. Werden in der Apotheke Individualrezepturen (ölige Tropfen oder Kapseln) mit medizinischem Cannabis hergestellt, müssen zur Abrechnung, die in der Technischen Anlage 1 zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 Sozialgesetzbuch (SGB V) aufgeführten Sonder-PZN aufgedruckt werden.
- 06460665 Abrechnung von Cannabis-Blüten in Zubereitungen nach Ziffer 4.4
- 06460694 Abrechnung von Cannabis-Blüten in unverändertem Zustand nach Ziffer 4.4; gilt, wenn die Blüten lediglich umgefüllt, abgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet werden
- 06460671 Abrechnung von Cannabinoid-haltigen Fertigarzneimitteln ohne Pharmazentralnummer
- 06460748 Abrechnung von Cannabinoid-haltigen Stoffen oder Fertigarzneimitteln in Zubereitungen nach Ziffer 4.4
- 06460754 Abrechnung von Cannabinoid-haltigen Stoffen in unverändertem Zustand nach Ziffer 4.4; gilt, wenn die Cannabinod-haltigen Stoffe lediglich umgefüllt, abgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet werden.
Ist die passende Sonder-PZN gefunden, kann die Preisberechnung die nächste Hürde darstellen. Apotheken hatten zuletzt immer wieder Teilretaxationen zu beklagen, wenn das verwendete Herstellset der Kasse komplett in Rechnung gestellt wurde. Das Problem: Die Apotheke kann lediglich die verwendeten Rezepturbestandteile entsprechend ihrem Verbrauch abrechnen. Die Preise sind in der Hilfstaxe zu finden.
Neue Monographie
Die Prüfung von Cannabisextrakten könnte den Apotheken bald erleichtert werden. In Arbeit ist die neue Monographie „Eingestellter Cannabisextrakt – Cannabis extractum normatum“. Die bisher verwendete Prüfvorschrift der DAC Monographie „Eingestelltes, raffiniertes Cannabisölharz“ fordert zwei dünnschichtchromatographische Analysen. Zum einen wird eine DC mit der Untersuchungslösung aus dem zu untersuchenden Extrakt, eine Referenzlösung mit CBD-, und eine zweite Referenzlösung mit THC-Lösung laufen gelassen. Zum anderen ist eine zweite DC zur Identifikation der Extraktgrundlage Traubenkernöl vorgeschrieben.
Die neue Monographie fordert nur noch eine DC. Jedoch ist eine weitere Referenzlösung nötig: Referenzlösung a zum Vergleich der Laufstrecken ist eine Mischung aus zwei CBD und THC Lösungen, Referenzlösung b ist eine Verdünnung der Referenzlösung a, Referenzlösung c ist eine Mischung einer Cannabinol- und einer CBD Lösung.
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