Freizeitunfall: (Kein) Geld von Chef:innen?
Wer auf der Arbeit krankheitsbedingt ausfällt, bekommt in der Regel trotzdem Gehalt. Stichwort Entgeltfortzahlung. Das gilt jedoch nur, wenn kein eigenes Verschulden vorliegt. Gibt es also bei einem Freizeitunfall kein Geld von Chef:innen?
Generell gilt: Arbeitgebende tragen das allgemeine Lebensrisiko von Beschäftigten, und zwar auch in der Freizeit. Somit muss mit Ausfällen aufgrund von Krankheit oder Verletzungen gerechnet und Arbeitnehmende trotzdem bezahlt werden, auch bei einem Freizeitunfall. Zumindest, wenn sie ein entsprechendes Attest vorlegen können.
Wie immer gibt es jedoch Ausnahmen. Nämlich dann, wenn Angestellte das Risiko einer Arbeitsunfähigkeit bewusst in Kauf genommen haben und sie somit ein Verschulden trifft. Denn gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz heißt es: „Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.“
Doch ob und wann von einem eigenen Verschulden auszugehen ist, ist nicht eindeutig geklärt. Im Allgemeinen sollten Angestellte mit ihrem Verhalten „nicht in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstoßen“, heißt es von Expert:innen. Das gilt beispielsweise, wenn die eigenen Fähigkeiten überschätzt oder besonders gefährliche Aktivitäten ausgeübt werden oder wenn leichtsinniges Verhalten vorliegt. Es kommt dabei jedoch immer auf den Einzelfall an.
Freizeitunfall: Was gilt bei Zweifeln?
Sind sich Chef:innen und arbeitsunfähige Angestellte uneins, ob Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht oder nicht, stellt sich die Frage nach der Beweislast. Vor allem bei einem Freizeitunfall kommt diese Beschäftigten zu, denn sie müssen nicht nur glaubhaft darlegen, dass sie arbeitsunfähig sind, sondern auch, dass sie an der Arbeitsunfähigkeit keine Schuld trifft. Das ärztliche Attest genügt dabei meist nicht, weil es keine Rückschlüsse über die Ursachen der Erkrankung ermöglicht.
Haben Chef:innen zusätzlich noch Indizien, beispielsweise Social Media-Posts oder Urlaubsberichte, kann es für Beschäftigte noch kniffliger werden und sie müssen aktiv belegen, dass kein eigenes Verschulden vorlag. Bis zur endgültigen Klärung können Arbeitgebende die Lohnfortzahlung einbehalten.
Achtung: Um Ausfälle wegen eines Freizeitunfalls zu vermeiden, dürfen Chef:innen nicht einfach bestimmte Aktivitäten verbieten, beispielsweise im Arbeitsvertrag.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Krebs: Diagnose bei Chef:innen offenlegen?
Während einige Angestellte nur zu gern Einblick in ihr Privatleben liefern, möchten andere dies möglichst für sich behalten. Das gilt …
BMG plant Genehmigungsfreiheit für Hilfsmittel bis 200 Euro
„Der Abbau von Bürokratie im Gesundheitswesen bleibt nicht länger eine Worthülse“, so Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU). In der vergangenen Woche …
Erwerbstätig vs. beschäftigt: (K)ein Unterschied?
Rund 46 Millionen Erwerbstätige gibt es laut dem Statistischen Bundesamt hierzulande. Doch längst nicht jede/r davon gilt auch als Beschäftigte:r. …















