Feiertage: Musterwoche entscheidet über Stunden
Bald ist es so weit und es stehen endlich die nächsten bundesweiten Feiertage bevor, die Angestellten zwei zusätzliche freie Tage bescheren. Denn Karfreitag (03. April) und Ostermontag (06. April) sind arbeitsfrei. Doch immer wieder kommt dabei die Frage auf, wie sich dies auf das Arbeitszeitkonto auswirkt. Fallen dafür Minusstunden an oder werden Stunden gutgeschrieben? Entscheidend ist die sogenannte Musterwoche.
Knapp jede/r dritte PTA hat bei der Arbeit in der Apotheke ein Jahresarbeitszeitkonto vereinbart. Dies ermöglicht ihnen und Chef:innen Flexibilität in puncto Arbeitszeit. Denn anstelle der strikten Einhaltung der Wochenarbeitszeit von 39 Stunden kann diese – in Abstimmung mit der Apothekenleitung – wöchentlich zwischen 29 und 48 Stunden schwanken, solange die Arbeitszeit im Ausgleichszeitraum von zwölf Monaten durchschnittlich 39 Stunden beträgt. So ist es in § 4 Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) geregelt. Bei Teilzeitkräften gilt eine wöchentliche Arbeitszeit zwischen 75 und 130 Prozent.
Wichtig ist jedoch, dass eine regelmäßige Wochenarbeitszeit vereinbart wird. Doch damit nicht genug. Denn auch die allgemeine Verteilung der Wochenstunden sollte festgelegt werden. „Die regelmäßigen Arbeitszeiten sind hinsichtlich Umfang und Lage ebenfalls schriftlich festzuhalten“, heißt es in § 4 Absatz 2 BRTV weiter. Die Rede ist von der sogenannten Musterwoche. Denn diese spielt auch im Hinblick auf Feiertage eine entscheidende Rolle.
Wichtig: Die genaue Verteilung der Arbeitszeit pro Woche richtet sich nach dem Dienstplan, der in der Regel zwei Wochen im Voraus veröffentlicht wird. Ausnahmen gelten beispielsweise bei Krankheitsvertretung und Co., dann sollte eine Frist von 24 Stunden eingehalten werden.
Feiertage: Musterwoche entscheidet über Plusstunden
So gilt gemäß Absatz 3, dass Tage, an denen Mitarbeitende Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, beispielsweise bei Krankheit oder Urlaub, „mit der nach Absatz 2 vertraglich festgelegten regelmäßigen Arbeitszeit des Mitarbeiters in das Arbeitszeitkonto eingestellt“ werden. Und das gilt auch für Feiertage – aber nur, wenn an diesen Tagen auch regulär gearbeitet worden wäre. Hier kommt somit die Musterwoche ins Spiel, die entscheidend ist, ob und wie viele Stunden gutgeschrieben werden.
Ein Beispiel: PTA, die gewöhnlich von Montag bis Freitag jeweils sieben Stunden arbeiten und samstags einen halben Tag (vier Stunden), bekommen sowohl für Karfreitag als auch für Ostermontag jeweils sieben Stunden auf das Jahresarbeitszeitkonto gutgeschrieben, obwohl sie an diesen Tagen aufgrund des Feiertags nicht arbeiten. Wer dagegen gemäß Musterwoche montags gewöhnlich frei hat, versäumt somit auch am Ostermontag keine Stunden, sodass diese im Arbeitszeitkonto nicht berücksichtigt werden.
Fest steht jedoch: Es muss genau die Stundenzahl berücksichtigt werden, die für den Tag auch wirklich anfallen würde. Eine Pauschalierung auf durchschnittliche Tagesarbeitszeiten ist laut der Adexa nicht zulässig. „Dennoch wird in einigen Apotheken immer noch fälschlicherweise eine Sechstel-Regelung angewendet: Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch die apothekenüblichen sechs Arbeitstage geteilt und dann gleichmäßig aufgeteilt. Eine solche pauschalierte Erfassung und Berechnung kann aber nur in wenigen Ausnahmefällen sinnvoll und zulässig sein, wenn völlig flexible Arbeitszeiten vereinbart wurden.“
Minusstunden fallen für Feiertage dagegen nicht an – unabhängig davon, ob regulär gearbeitet worden wäre oder nicht. Denn laut Entgeltfortzahlungsgesetz dürfen Angestellten durch Feiertage keine Nachteile entstehen.
Übrigens: Das Festlegen einer Musterwoche kann Angestellte auch davor bewahren, dass Chef:innen beispielsweise einen jahrelang dienstfreien Montag plötzlich als regelmäßigen Arbeitstag festlegen.
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