Digitaler Impfnachweis: Apotheken sollen RKI-Datenschutzhinweis auslegen
Der Trubel um den digitalen Impfnachweis reißt nicht ab. Gefühlt gibt es in jeder Woche eine Änderung oder neue Vorgabe. Nicht genug, dass das Honorar zum 8. Juli sinken soll, müssen die Apotheken nicht nur die Datenschutzerklärung der Apotheke parat haben, sondern auch die Datenschutzhinweise des Robert-Koch-Instituts (RKI).
Wird ein digitaler Impfnachweis in der Apotheke ausgestellt, werden personenbezogene Daten – Vor- und Nachname, Geburtsdatum sowie weitere Daten zu Impfstoff und Impfung – aufgenommen und an das RKI übermittelt. Letzteres ist für die Verarbeitung der Daten in Zusammenhang mit der technischen Erstellung des digitalen Impfnachweises samt QR-Code verantwortlich. Das RKI erstellt Zertifikat und Code und übermittelt beides an die Apotheke, die den digitalisierten Impfnachweis für den Impfling ausdruckt oder in digitaler Form zur Verfügung stellt. Daten des/der Geimpften werden in der Apotheke oder dem Apothekenportal nicht gespeichert. Darüber müssen Apotheken die Kund:innen informieren.
Außerdem sollen laut Handlungshilfe zur nachträglichen Erstellung von Impfzertifikaten der ABDA nun auch die Datenschutzhinweise des RKI in der Apotheke ausgelegt oder anderweitig so zur Verfügung gestellt werden, dass interessierte Impflinge vor Ausstellung des digitalen Impfnachweises die Hinweise zur Kenntnis nehmen können.
Für die vollständige digitale Impfdokumentation muss je Impfstoffdosis ein digitales Impfzertifikat als QR-Code ausgestellt werden. Apotheken erhalten je 18 Euro, wenn die Zertifikate für Erst- und Zweitimpfung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang ausgestellt wurden. Sonst sind es 18 Euro und 6 Euro. Das soll sich ab dem 8. Juli ändern – dann sollen die Apotheken nur noch 6 Euro je Zertifikat erhalten. Für die ABDA sind die Pläne des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) ein No-Go. „Die geplante Vergütungsabsenkung lässt erneut die Planungssicherheit für die Apotheken vermissen und wird den Leistungen und dem Aufwand in den Apotheken nicht gerecht“, heißt es in einer Stellungnahme zum Entwurf.
Neben einer Anpassung beim Impfnachweis-Honorar sieht der Entwurf auch vor, dass künftig ausschließlich die Nachweise vergütet werden sollen, die „nach einem unmittelbaren persönlichen Kontakt zwischen der Apotheke und der geimpften Person erstellt“ wurden. Laut ABDA sollte die entsprechende Formulierung jedoch um den Zusatz „oder einer bevollmächtigten Person“ ergänzt werden.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
KIM ab April 2024 Pflicht
KIM – Kommunikation im Medizinwesen – soll der einheitliche Standard für die elektronische Übermittlung von medizinischen Dokumenten und für den …
Dürfen Apotheken Mahngebühren erheben?
Das Thema Zuzahlung sorgt in der Apotheke nicht nur regelmäßig für Diskussionen, sondern auch für Kopfzerbrechen. Denn dass Verweiger:innen schriflich …
Genehmigung bei der Krankenkasse einholen: Was ist zu beachten?
Legen Patient:innen ein Rezept vor, muss die Apotheke vor der Belieferung mitunter eine Genehmigung durch die Kasse einholen. Stichwort Kostenübernahme. …