Botendienst: PTA als Apothekenbote
Seit der Änderung in §17 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) im Herbst 2019, ist der Botendienst nicht mehr nur „im Einzelfall“ erlaubt. In der Praxis änderte sich dadurch für die Apotheken allerdings nicht viel, denn der Botendienst hatte sich schon längst als eine feste Serviceleistung etabliert. In einigen Fällen muss der Botendienst von pharmazeutischem Personal durchgeführt werden und PTA können als Apothekenbote eingesetzt werden.
Nach § 17 Absatz 2 ApBetrO heißt es: „Die Zustellung von Arzneimitteln durch Boten der Apotheke ist ohne Erlaubnis nach § 11a des Apothekengesetzes zulässig.“ Wird ein Arzneimittel im Rahmen des Botendienstes zugestellt, müssen die Medikamente für jeden Empfänger getrennt verpackt und mit Namen und Anschrift des Empfängers versehen sehen. Bei einer Zustellung von Arzneimitteln durch Boten der Apotheke hat der Apothekenleiter sicherzustellen, dass die Arzneimittel dem Empfänger in zuverlässiger Weise geliefert werden.
PTA als Apothekenbote
Die Zustellung muss durch pharmazeutisches Personal (Apotheker*innen, PTA, Pharmazieingenieur*innen) der Apotheke erfolgen, wenn vor der Auslieferung
- bei Arzneimitteln, die der Verschreibungspflicht unterliegen, das Rezept nicht in der Apotheke vorgelegen hat oder
- keine Beratung zu den Arzneimitteln stattgefunden hat.
Ausnahme: § 4 Absatz 1 AMVV und § 43 Absatz 5 AMG: Im Notfall darf ein Bote ein Arzneimittel auch ausliefern, wenn keine Verschreibung vorliegt. Ein Botendienst für Tierarzneimittel, für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, ist nicht zulässig!
Hat die Verschreibung vor der Auslieferung nicht in der Apotheke vorgelegen, so muss diese spätestens bei der Aushändigung der Arzneimittel übergeben werden. Wurde vor der Auslieferung keine Beratung durchgeführt, so muss diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arzneimittelübergabe erfolgen. Möglich ist hier auch die Beratung im Rahmen der Telekommunikation. Somit könnte auch nicht-pharmazeutisches Personal als Bote eingesetzt werden, wenn beispielsweise ein Apotheker eine Beratung im Rahmen der Telekommunikation durchführen kann und quasi den Botendienst virtuell begleitet.
Merke: Fand die Beratung im Rahmen der Telepharmazie statt, muss kein pharmazeutisches Personal für den Botendienst eingesetzt werden.
Ein Anspruch auf einen Botendienst besteht allerdings nicht.
Einsatz von pharmazeutischem Personal
In zwei Fällen: Es hat keine Beratung zu den Arzneimitten stattgefunden oder bei einem verschreibungspflichtigen Arzneimittel, lag die Verordnung nicht in der Apotheke vor.
Achtung: Liefert eine PTA aus, muss das Rezept dem Apotheker unverzüglich vorgelegt werden, auch wenn eine Abzeichnungsbefugnis vorliegt!
Würden Fahrt- und Lohnnebenkosten berücksichtigt, läge die Kostendeckung eines durchschnittlichen nicht-pharmazeutischen Botendienstes mit Mindestlohn bei etwa 4 Euro, so die ABDA in ihrer Stellungnahme zum Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG). Werden PTA als Apothekenbote eingesetzt, wird es teurer. Dann würden sich Kosten von rund 7 Euro für den Botendienst ergeben.
Was ist ein Bote der Apotheke?
Der Passus „durch Boten der Apotheke“ hat für Wirbel gesorgt, denn die Bezeichnung wurde unterschiedlich ausgelegt – zum einen, dass der Bote ein Angestellter der Apotheke ist und zum anderen, dass der Bote eben kein Angestellter sein muss, sondern nur eine Person, die von der Apotheke beauftragt wurde. Hierbei handelt es sich allerdings streng genommen um den Einsatz von Dritten, was nicht zulässig wäre.
Temperatureinhaltung
Zur Sicherung von Qualität und Wirksamkeit der Arzneimittel wurden im Herbst vergangenen Jahres neue Temperaturvorschriften für den Botendienst und den Versand festgelegt. Dazu heißt es im Gesetz: „Das Arzneimittel wird so verpackt, transportiert und ausgeliefert, dass seine Qualität und Wirksamkeit erhalten bleibt; insbesondere müssen die für das Arzneimittel geltenden Temperaturanforderungen während des Transports bis zur Abgabe an den Empfänger eingehalten werden; die Einhaltung muss bei besonders temperaturempfindlichen Arzneimitteln, soweit erforderlich, durch mitgeführte Temperaturkontrollen valide nachgewiesen werden.“ Geeignet sind hier Temperaturlogger.
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