HBA darf nicht weitergegeben werden
Der Heilberufsausweis (HBA) ist anders als die SMC-B personengebunden und darf auch nur von der Person verwendet werden, für die er ausgestellt wurde. Darum ist ein eHBA pro Apotheke nicht genug, denn eine Weitergabe ist unzulässig.
Der HBA ist personengebunden und weist Apotheker:innen als solche aus. Auf dem HBA sind Vorname, Nachname und Titel sowie Telematik-ID, Berufsgruppe und attributsbestätigte Stelle des Karteninhabers/der Karteninhaberin gespeichert. Der Sichtausweis im Scheckkartenformat ermächtigt Apotheker:innen bundesweit in der Telematikinfrastrukur (TI) des Gesundheitswesens zu agieren und eine qualifizierte elektronische Signatur abzugeben. Der Ausweis ermöglicht zudem einen sicheren elektronischen Datenaustausch zwischen Angehörigen der Heilberufe und Krankenhäusern oder Krankenkassen. Außerdem kann auf die Patientendaten zugegriffen werden, die auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert sind.
Zum Vergleich: Die Institutionskarte SMC-B (Secure Module Card Typ B) dient zur Identifikation der Apotheke in der TI und wird für den Verbindungsaufbau zwischen Konnektor und der TI benötigt. Für jede Apotheke ist eine SMC-B erforderlich.
„Die Aussage, ‚ein HBA reiche für die Apotheke aus‘, ist deshalb rechtlich unzutreffend“, stellt die Apothekerkammer Berlin klar. Ein HBA dürfe nicht apothekenintern „herumgereicht“, gemeinschaftlich genutzt oder zur Authentifizierung oder Signatur durch andere Personen eingesetzt werden. Auch die Zugangsdaten dürfen nicht an andere Personen weitergegeben werden.
„Ein solches Vorgehen widerspricht dem Zweck des HBA und gefährdet die Nachvollziehbarkeit der Zugriffe in der Telematikinfrastruktur“, informiert die Kammer. Werde ein fremder HBA verwendet, entsteht der unzutreffende Eindruck, die im Zertifikat ausgewiesene Person habe den jeweiligen Zugriff oder die jeweilige Handlung vorgenommen.
Die Kammer weist darauf hin, dass die unbefugte Nutzung eines fremden HBA erhebliche rechtliche Risiken begründen und aufsichts- und ordnungsrechtliche Folgen haben kann. Aber auch Konsequenzen im Zusammenhang mit der Abrechnung und der Anerkennung elektronisch ausgelöster Vorgänge sind möglich. Zudem können im Einzelfall auch strafrechtliche Bewertungen nicht ausgeschlossen werden.
Apotheken sollen daher sicherstellen, dass die Vorgabe eingehalten und HBA unter Kolleg:innen im Team nicht weitergegeben werden.
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