Am 1. Oktober tritt die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) in Kraft. Die neuen Regelungen treten mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft. Wird es eine Rückkehr der kostenlosen Coronatests am Arbeitsplatz geben?
Der Herbst wird wild – Expert:innen rechnen mit einer steigenden Zahl an Coronainfektionen und einer starken Grippewelle. Mit der Corona-ArbSchV wurden entsprechende Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmende getroffen. Im Wesentlichen bleiben die bekannten Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz erhalten. Es gilt jedoch das Motto – Prüfen statt Vorschreiben.
Arbeitgebende müssen in einem betrieblichen Hygienekonzept die nötigen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festlegen und umsetzen, und zwar auch in den Pausenbereichen. Vorgaben zum betrieblichen Hygienekonzept sind in § 2 Corona-ArbSchV geregelt. Doch im Gegensatz zum vergangenen Herbst/Winter wird auf Freiwilligkeit und Prüfung gesetzt. Weder Homeoffice noch das Angebot von kostenlosen Coronatests am Arbeitsplatz sind Pflicht, sondern ergeben sich aus der individuellen Prüfung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung.
Kostenlose Coronatests am Arbeitsplatz nur nach Prüfung
Bei der Gefährdungsbeurteilung haben Arbeitgebende insbesondere die folgenden Maßnahmen zu prüfen:
- Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen,
- Sicherstellung der Handhygiene,
- Einhaltung der Hust- und Niesetikette,
- infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen,
- Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten,
- Angebot gegenüber Beschäftigten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen,
- Angebot an Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zu Hause arbeiten, zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos sich regelmäßig kostenfrei durch In-vitro-Diagnostika zu testen.
Kein Mindestabstand, dann Maske
Ergibt sich aufgrund der Gefährdungsbeurteilung, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, müssen Arbeitgebende ihren Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken bereitstellen. „Diese Masken sind von den Beschäftigten zu tragen“, heißt es in der Corona-ArbSchV.
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