Arbeitsschutzverordnung „winterfest“: Testangebot bleibt freiwillig
„Wir haben aus den Erfahrungen der letzten Jahre gelernt und bereiten uns jetzt schon auf den Herbst und Winter vor“, so Bundesarbeitsminister Hubertus Heil. Daher wurde die Corona-Arbeitsschutzverordnung (ArbSchV) „winterfest“ gemacht. Arbeitgebende sollen weiterhin auf Hygienekonzepte setzen, das Testangebot für Angestellte bleibt freiwillig.
Für die bevorstehende kalte Jahreszeit ist in Sachen Corona-Prävention von „Winterreifen“ und „Schneeketten“ die Rede. Auch die Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) „winterfest“ gemacht. Demnach hat sich die Ampel-Koalition auf eine Neufassung geeinigt, „die den Anforderungen an den Arbeitsschutz im Betrieb unter pandemischen Bedingungen gerecht wird.“ Damit könnten Betriebe flexibel auf das Infektionsgeschehen reagieren, um Ansteckungen und damit Arbeits- und Produktionsausfälle zu vermeiden.
„Winterfeste“ Arbeitsschutzverordnung mit bewährten Maßnahmen
Da angesichts der kühler werdenden Temperaturen und dem hohen Ansteckungspotenzial der Omikron-Variante von einem weiteren Anstieg der Infektionszahlen auszugehen sei, sind Schutzmaßnahmen auch am Arbeitsplatz wichtig. „Die künftige SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung enthält die bekannten, im Verlauf der Pandemie bewährten Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes.“ Dazu gehören:
- die Umsetzung von Hygienekonzepten, angepasst an die konkrete Situation
- das Einhalten der AHA+L-Regeln
- eine Maskenpflicht, wo andere Maßnahmen nicht eingehalten werden können oder nicht genügen
- die Kontaktreduzierung im Betrieb
- das Prüfen von Homeofficemöglichkeiten sowie Testangeboten für alle in Präsenz Beschäftigten
- die verpflichtende Aufklärung durch Arbeitgebende über Risiken einer Corona-Erkrankung und die Möglichkeit der Impfung sowie deren Wahrnehmung
Damit steht fest: Eine Verpflichtung zum Bereitstellen von Coronatests durch Arbeitgebende gibt es vorerst nicht, das Testangebot bleibt freiwillig und kann je nach Infektionsgeschehen individuell unterbreitet werden. Gleiches gilt für das Homeoffice. Der Impf- und/oder Genesenenstatus findet in der neuen ArbSchV wie schon in der aktuellen Fassung keine Berücksichtigung mehr.
Die neue „winterfeste“ Arbeitsschutzverordnung soll laut BMAS zum 1. Oktober in Kraft treten und bis zum 7. April 2023 gelten. Zuvor muss jedoch erst die „erforderliche Verlängerung der Verordnungsermächtigung, die Gegenstand eines Gesetzespaketes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze und Verordnungen ist“, beschlossen werden und in Kraft treten, wie das BMAS informiert.
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