Fehlt bei einer Verordnung die Packungsgröße, kann die Apotheke nach Rücksprache heilen. Das geht auch beim E-Rezept. Ist jedoch eine genaue PZN angegeben, gibt es bei den elektronischen Verordnungen eine Ausnahme.
Seit 1. April 2018 sollen Ärzt:innen gemäß Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) die PZN zusätzlich auf das Rezept drucken. Ist nur die PZN aufgedruckt, sind die Vorgaben der Arzneimittelverschreibungsverordnung nicht erfüllt. Denn laut § 2 AMVV sind unter anderem die „Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke, […] die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem Teilmengen abgegeben werden sollen, Darreichungsform, […] abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels“ von dem Arzt/der Ärztin auf dem Rezept zu vermerken.
Doch beim E-Rezept gibt es jetzt eine Ausnahme. Denn bei einigen Verordnungen sind nur die PZN, aber nicht die Normgröße oder eine Stückzahl im elektronischen Verordnungsdatensatz dokumentiert. Weil es sich dabei scheinbar um einen systematischen Fehler im Praxisverwaltungssystem der Arztpraxen handelt, der auch nicht durch eine Neuausstellung der elektronischen Verordnung behoben werden kann, wurde mit dem GKV-Spitzenverband eine Vereinbarung getroffen.
PZN reicht beim E-Rezept – vorläufig
Solange, bis der Fehler im System der Arztpraxen behoben ist, ist die eindeutige PZN zur Bestimmung der Menge als maßgebend anzusehen und das E-Rezept kann trotz fehlender Normgröße oder Stückzahl beliefert werden.
Außerdem besteht die Möglichkeit, den Malus zu heilen. Nach erfolgter Arztrücksprache darf die fehlende Menge ergänzt werden. Dazu wird der Schlüssel 10 „Abweichung von der Verordnung bezüglich der abzugebenden Menge“ verwendet. Dass Korrekturen möglich sind, gestattet der Rahmenvertrag. Die Technische Anlage 7 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung listet zwölf Punkte unter der Überschrift „Werte Rezeptänderungen“.
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