Am 1. September sollen alle Apotheken E-Rezepte beliefern können. Doch die Teams sehen verschiedene Hürden – wie eine aposcope-Befragung unter den Kolleg:innen zeigt. So fürchten Apotheker:innen und PTA nicht nur technische Fehler in der TI, sondern auch Probleme bei Rezeptänderungen. Welche Korrekturen beim E-Rezept überhaupt vorgenommen werden können, regelt die Technische Anlage 7.
67.000 E-Rezepte wurden laut TI-Dashbord der gematik bislang eingelöst (Stand: 12. Juli 2022). „Fehlerhafte oder schwer lesbare Papierrezepte gehören ab sofort der Vergangenheit an“, schreibt die gematik. „Weniger Fehler bei der Abgabe bedeuten weniger Retaxationen und damit auch weniger finanzielle Verluste.“ Und so geht`s:
Der/die Kund:in kommt mit dem E-Rezept-Ausdruck oder der E-Rezept-App in die Apotheke und zeigt den Rezeptcode vor. Dieser wird in der Apotheke gescannt und die Verordnungen mit dem Sammelcode heruntergeladen. Soll nur ein Teil der Rezepte eingelöst werden, können auch die einzelnen Rezeptcodes abgescannt werden.
Müssen Änderungen/Korrekturen beim E-Rezept vorgenommen werden, beispielsweise weil ein Austausch aufgrund eines Lieferengpasses erforderlich ist, weil die Angabe der Dosierung fehlt oder weil Arztrücksprache gehalten werden musste, muss dies auch beim E-Rezept dokumentiert werden, und zwar direkt im Warenwirtschaftssystem.
Die Korrekturen und/oder Ergänzungen müssen durch eine qualifizierte elektronische Signatur mit dem HBA des/der für die Abgabe verantwortliche/n Apotheker:in bestätigt werden. Dies ist bis zum Ende des nächsten Arbeitstages möglich.
E-Rezept: Korrekturen und Freitext
Dass Korrekturen möglich sind, gestattet der Rahmenvertrag. Die Technische Anlage 7 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung listet zwölf Punkte unter der Überschrift „Werte Rezeptänderungen“.
- Abweichung von der Verordnung bzgl. der Darreichungsform bei Fertigarzneimitteln, Grundlagen sind § 2 Abs. 6 AMVV / § 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 Rahmenvertrag §129
- Korrektur / Ergänzung der Darreichungsform bei Rezepturen, Grundlagen sind § 2 Abs. 6 AMVV / § 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 Rahmenvertrag §129
- Korrektur / Ergänzung der Gebrauchsanweisung bei einer Rezeptur, Grundlagen sind § 2 Abs. 6 AMVV / § 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 Rahmenvertrag §129
- Korrektur / Ergänzung der Dosierungsanweisung, Grundlagen sind § 2 Abs. 6 AMVV / § 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 Rahmenvertrag §129
- Ergänzung eines fehlenden Hinweises auf einen Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder auf eine schriftliche Dosierungsanweisung, Grundlagen sind § 2 Abs. 6 AMVV / § 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 Rahmenvertrag §129
- Abweichung von der Verordnung bzgl. der Bezeichnung des Fertigarzneimittels, Grundlage ist § 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 Rahmenvertrag §129
- Abweichung von der Verordnung bzgl. der Bezeichnung des Wirkstoffs bei einer Wirkstoffverordnung, Grundlage ist § 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 Rahmenvertrag §129
- Abweichung von der Verordnung bzgl. der Stärke eines Fertigarzneimittels oder Wirkstoffs, Grundlage ist § 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 Rahmenvertrag §129
- Abweichung von der Verordnung bzgl. der Zusammensetzung von Rezepturen nach Art und Menge, Grundlage ist § 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 Rahmenvertrag §129
- Abweichung von der Verordnung bzgl. der abzugebenden Menge, Grundlage ist § 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 Rahmenvertrag §129
- Abweichung von der Verordnung bzgl. der abzugebenden Rezepturmenge auf eine Reichdauer bis zu 7 Tagen bei Entlassverordnung, Grundlage ist Anlage 8 § 4 Abs. 5 Rahmenvertrag §129
- Freitextliche Dokumentation der Änderung, wenn keiner der anderen Schlüssel/Fälle vorliegt
In den Fällen 2, 3 und 4 ist eine Dokumentation der Änderung im Feld „Dokumentation Rezeptänderung“ erforderlich. Hierbei handelt es sich um ein Freifeld, in dem die Anmerkungen einen Platz finden können, die auf dem Papierrezept per Hand aufgetragen werden.
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