Freitextverordnung: Nur ein Arzneimittel pro E-Rezept
Die Freitextverordnung sorgt in den Apotheken immer wieder für Ärger und wirft Fragen auf. Grundsätzlich gilt: Pro E-Rezept kann nur ein Arzneimittel als Freitext verordnet werden. Allerdings sind mehrere Packungen erlaubt.
Das Ausstellen von PZN- und Wirkstoffverordnungen wird für Zahnärzt:innen an die Nutzung einer Arzneimitteldatenbank – eine spezielle Verordnungssoftware – geknüpft. Doch weil Zahnarztpraxen in der Regel keine Arzneimitteldatenbanken nutzen, sondern zum Teil individuelle Datenbanken im Praxisverwaltungssystem angelegt haben, dürfen diese nicht mehr genutzt werden. Seit dem 1. Oktober können Angaben zur Wirkstoffverordnung nur noch strukturiert übermittelt werden. Eine Alternative sind Freitextverordnungen. Für die gibt es für das E-Rezept von der Gematik klare Vorgaben.
Die Freitextverordnung muss enthalten:
- Wirkstoff
- Wirkstärke und Wirkstärkeneinheit
- Darreichungsform: nicht zusätzlich im Feld „Darreichungsform Freitext“ angeben
- Packungsgröße nach abgeteilter Menge und Einheit
Achtung, wird per Handelsnamen verordnet, sind folgende Angaben zu dokumentieren:
- Handelsname inklusive Wirkstärke und Hersteller,
- Darreichungsform
- Packungsgröße nach abgeteilter Menge und Einheit
Tabu sind:
- Pharmazentralnummer, Wirkstoffnummer oder andere Codes
- Packungsgröße nach N-Bezeichnung
- Dosierung: gehört ins Feld „Kennzeichen Dosierung“ oder „Dosieranweisung“
- Anzahl der verordneten Packungen: gehört in das Feld „Anzahl der verordneten Packungen“
Zudem darf bei einer Freitextverordnung nur ein Arzneimittel pro E-Rezept verordnet werden. Sind mehrere Arzneimittel angegeben, kann nur eines abgegeben werden – für das oder die anderen Präparate ist ein neues Rezept nötig.
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