Bislang war die Abgabe von Laientests zum Nachweis von Influenzaviren gemäß Medizinprodukte-Abgabeverordnung nicht erlaubt. Das Bundesgesundheitsministerium hatte bereits im März eine Anpassung in Aussicht gestellt. Jetzt ist die rechtliche Grundlage für die Abgabe der Influenza-Tests in den Apotheken gegeben – der Zeitplan wurde eingehalten, denn das Inkrafttreten der Regelung war für Anfang Juni 2023 geplant.
Die Dritte Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 27. Mai in Kraft getreten. Konkret geht es um die Änderung in Artikel 1. Dort wurde der Passus „In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den Nachweis von Influenzaviren bestimmt sind“ eingefügt.
Somit können Apotheken rechtssicher Selbsttests auf Influenza an Kund:innen abgeben. Zur Verfügung stehen Vierfachtests – Laientests auf Corona, Influenza A/B sowie das RS-Virus. Bislang unterlagen die Tests gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) dem Arztvorbehalt, weil dieser für Influenza A/B für patientennahe Tests nicht explizit aufgehoben wurde. Anders sieht es bei Corona aus.
Jetzt dürfen die Tests auf Influenza zwar in der Apotheke abgegeben werden, aber durchführen dürfen die Teams diese nicht. Die Abda sieht das anders und hatte im März gefordert, dass Apotheken die Tests auch selbst durchführen dürfen. Die Standesvertretung machte sich daher für eine Anpassung des entsprechenden § 24 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) stark, „um eine fachlich überwachte Durchführung patientennaher Tests auf Influenzaviren in der Apotheke zu ermöglichen.“ Damit werde keinesfalls ein notwendiger Arztbesuch zur Bestätigung der Diagnose sowie zur Besprechung der Behandlung verhindert.
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