Nach dem Impfen kommt das Testen: Die Grippeimpfung in der Apotheke gehört zur Regelversorgung. Geht es nach der Abda, sollen Apothekenteams künftig auch auf Influenza testen und nicht nur Mehrfachtests abgeben dürfen.
In zahlreichen Modellprojekten wird schon seit Längerem in Apotheken gegen Grippe geimpft. Inzwischen gehört die Influenzaimpfung auch zur Regelversorgung, die mit 11 Euro je Impfung vergütet wird. In puncto Testen besteht jedoch Nachholbedarf. Denn bisher dürfen gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) nur Ärzt:innen Tests auf Influenza und andere Infektionskrankheiten – mit Ausnahme von SARS-CoV-2 – durchführen.
Auch die Abgabe von Laientests wie Vierfachtests auf Corona, das RS-Virus und Influenza A/B ist aktuell nicht gestattet. Das Bundesgesundheitsministerium will dies ändern. Grundlage dafür ist eine Anpassung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV). Die Abda begrüßt den vorgelegten Änderungsantrag. Mehr noch: Die Standesvertretung fordert, dass Apotheken die Tests auch selbst durchführen und somit auf Influenza testen dürfen sollen.
Influenza: Nicht nur Abgabe von Tests, sondern auch Durchführung
„Wir begrüßen die durch die Änderungsverordnung vorgesehene Erweiterung der Anlage 3 zu § 3 Abs. 4 MPAV. Hierdurch wird ein niedrigschwelliger Zugang der Bevölkerung zu laientauglichen Tests ermöglicht, die einen Nachweis von Influenzaviren ermöglichen“, heißt es in einer Stellungnahme zur geplanten Abgabe von Vierfachtests. Die Bürger:innen seinen durch die Nutzung von Corona-Selbsttests bereits daran gewöhnt, Infektionsrisiken entsprechend der Ergebnisse zu erkennen und in der Folge zu minimieren, so die Begründung.
Das Problem: Nicht jede/r wolle die Tests selbst durchführen, sondern setze stattdessen auf geschultes Personal, ohne eine Arztpraxis aufsuchen zu müssen. Und dazu sollten auch Apotheker:innen gehören, fordert die Abda. „Dass die Apotheker für die Durchführung derartiger Tests qualifiziert sind, haben sie während der Corona-Pandemie unzweifelhaft bewiesen.“
Die Abda fordert daher eine Anpassung des entsprechenden § 24 Abs. 1 Satz 2 IfSG, „um eine fachlich überwachte Durchführung patientennaher Tests auf Influenzaviren in der Apotheke zu ermöglichen.“ Damit werde keinesfalls ein notwendiger Arztbesuch zur Bestätigung der Diagnose sowie zur Besprechung der Behandlung verhindert.
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