Good to know: Was gehört ins Notfalldepot?
Apotheken sind nach § 15 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) zur Vorratshaltung verschiedener Produkte verpflichtet. Im Notfalldepot der Apotheke lagern Arzneimittel und Medizinprodukte, die zwar in der Regel nur selten gebraucht werden, aber im Notfall lebensnotwendig sein können. Was ins Notfalldepot gehört und was kurzfristig beschafft werden kann, verrät § 15 ApBetrO.
Gemäß § 15 ApBetrO hat der/die Apothekenleiter:in Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte, die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendig sind, in einer Menge vorrätig zu halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für eine Woche entspricht. Außerdem müssen in der Apotheke vorrätig gehalten werden:
1. Analgetika (beispielsweise Paracetamol, Ibuprofen und Metamizol sowie Tilidin/Naloxon und Tramadol),
2. Betäubungsmittel, darunter Opioide zur Injektion sowie zum Einnehmen mit unmittelbarer Wirkstofffreisetzung und mit veränderter Wirkstofffreisetzung,
3. Glucocorticosteroide zur Injektion (beispielsweise Methylprednisolon oder Prednisolon),
4. Antihistaminika zur Injektion (beispielsweise Dimetinden oder Clemastin zur Injektion),
5. Glucocorticoide zur Inhalation zur Behandlung von Rauchgas-Intoxikationen (Beclometasondipropionat),
6. Antischaum-Mittel zur Behandlung von Tensid-Intoxikationen (beispielsweise Simeticon als Suspension),
7. medizinische Kohle, 50 Gramm Pulver zur Herstellung einer Suspension,
8. Tetanus-Impfstoff,
9. Tetanus-Hyperimmun-Globulin 250 I. E.,
10. Epinephrin zur Injektion,
11. 0,9 Prozent Kochsalzlösung zur Injektion,
12. Verbandstoffe, Einwegspritzen und -kanülen, Katheter, Überleitungsgeräte für Infusionen sowie Produkte zur Blutzuckerbestimmung (beispielsweise Blasen- und Venenkatheter sowie Infusionsbesteck).
Welche Fertigarzneimittel die Apotheke im Notfalldepot vorrätig hält, kann selbst festgelegt werden, Hauptsache, die Vorgaben aus § 15 ApBetrO werden erfüllt.
Doch damit nicht genug. Apothekenleiter:innen müssen sicherstellen, dass Arzneimittel mit folgenden Wirkstoffen entweder in der Apotheke vorrätig gehalten werden oder kurzfristig beschafft werden können. (Beispielsweise aus Notfalldepots, die Krankenhausapotheken vorrätig halten. Die Kammern informieren über die einzelnen Standorte, die die Präparate an Lager haben.)
1. Botulismus-Antitoxin vom Pferd,
2. Diphtherie-Antitoxin vom Pferd,
3. Schlangengift-Immunserum, polyvalent, Europa,
4. Tollwut-Impfstoff,
5. Tollwut-Immunglobulin,
6. Varizella-Zoster-Immunglobulin,
7. C1-Esterase-Inhibitor,
8. Hepatitis-B-Immunglobulin,
9. Hepatitis-B-Impfstoff,
10. Digitalis-Antitoxin,
11. Opioide in transdermaler und in transmucosaler Darreichungsform.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Wissen to go: Digoxin und Haferflocken
Ob Brennen, Jucken oder Stechen – Wer in die Apotheke kommt, braucht neben schneller Hilfe vor allem eines: dein Expertenwissen …
Spiegel: Tilidin und Co. – Apotheker als Dealer
In Frankfurt soll ein Apotheker einer Bankerin in großem Stil Tilidin verkauft haben. Der „Spiegel“ greift die Geschichte auf und …
Online-Barrierefreiheit gilt nicht für alle Apotheken
Zum 28. Juni treten das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) in Kraft. Darunter fallen auch Apotheken, denn …