Vor kurzem wurde die epidemische Lage von nationaler Tragweite verlängert – und ebenso die Corona-Arbeitsschutzverordnung – die an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt wird. Heißt im Klartext: Die bestehenden Regeln gelten bis einschließlich 24. November 2021 fort und werden um neue ergänzt.
Am 10. September tritt die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft. An den bestehenden Regeln ändert sich nichts. „Wir brauchen jetzt eine deutliche Steigerung der Impfquote. Die angelaufene vierte Welle kann nur durch mehr Impfungen gebrochen werden“, so Bundesarbeitsminister Hubertus Heil. Und hier sind die Arbeitgeber:innen in der Pflicht. „Dazu müssen auch die Betriebe ihre Anstrengungen ausweiten, noch ungeimpfte Beschäftigte zu einer Schutzimpfung zu motivieren.“
Corona-Arbeitsschutzverordnung: Was ist neu?
Chef:innen werden verpflichtet, ihre Angestellten über die Risiken einer Corona-Infektion und die Möglichkeiten einer Impfung zu informieren. Außerdem sollen die Betriebsärzt:innen bei betrieblichen Impfangeboten von den Arbeitgebenden unterstützt werden und Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freigestellt werden.
Welche Regeln bleiben bestehen?
- Chef:innen müssen betriebliche Hygienepläne erstellen, aktualisieren, umsetzen und in geeigneter Weise zugänglich machen.
- Arbeitgeber:innen bleiben verpflichtet, den Mitarbeitenden in Präsenz mindestens zweimal pro Woche die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten.
- Arbeitgebende können den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen. Für Angestellte besteht jedoch keine Auskunftspflicht.
- Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Stichwort: Homeoffice.
- Chef:innen müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
- Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.
„Die Verlängerung der bestehenden und bewährten Schutzmaßnahmen – betriebliche Hygienekonzepte, Kontaktbeschränkungen und regelmäßige Testangebote – verschaffen uns dafür die notwendige Zeit und helfen, Infektionen in den Betrieben vorzubeugen. Die Verlängerung und Ergänzung der Corona-Arbeitsschutzverordnung dient damit ganz wesentlich dem Gesundheitsschutz und ist Teil der Umsetzung der Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz vom 10. August 2021“, so Heil.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Länder fordern bessere Arzneimittelversorgung
Wochenlang waren im Winter 2022/23 Arzneimittel für Kinder wie Fiebersäfte kaum oder gar nicht zu bekommen. Auch heute noch gibt …
Gratisgetränke in der Apotheke: Pflicht oder Kür?
Anstatt jeden Tag ein eigenes Wasser mit zur Arbeit zu bringen oder einen Kaffee beim Bäcker zu holen, wünscht sich …
142 Apotheken weniger im ersten Quartal 2024
Eine Apotheke in der Nähe ist vielen Patientinnen und Patienten wichtig. Aber die Branche steht unter Druck. Wie entwickelt sich …