Corona-Arbeitsschutzverordnung: Testangebotspflicht bleibt bestehen
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung (CoronaArbSchV) wird bis einschließlich 10. September 2021 verlängert – allerdings mit einigen Anpassungen. Die Testangebotspflicht bleibt bestehen, wurde aber konkretisiert und die Homeoffice-Pflicht ist vom Tisch. Die Änderungen treten zum 1. Juli in Kraft.
Die CoronaArbSchV hat das Ziel, das Infektionsrisiko mit SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Dazu wurden verschiedene Maßnahmen verlängert.
Testangebotspflicht
Aktuell müssen Arbeitgeber:innen ihren Angestellten in Präsenz mindestens zwei Corona-Schnell- oder Selbsttests anbieten. Daran wird sich auch über den 1. Juli hinaus nichts ändern. Es gibt allerdings in § 4 CoronaArbSchV eine Anpassung: Testangebote sind nicht erforderlich, wenn der/die Arbeitgeber:in durch andere geeignete Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellt oder einen bestehenden gleichwertigen Schutz nachweisen kann.
„Ausnahmen gibt es für vollständig geimpfte bzw. von einer Covid-19 Erkrankung genesene Beschäftigte“, so das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) – sie können vom Testangebot ausgenommen werden. Außerdem sind Angestellte nicht verpflichtet, das Testangebot wahrzunehmen oder Auskunft über ihren Impf- beziehungsweise Genesungsstatus zu geben.
„Es geht um den Schutz der Beschäftigten, dafür haben wir die Regelungen zum Arbeitsschutz seit Beginn der Pandemie immer wieder angepasst. […] Eine vierte Welle muss unbedingt vermieden werden, zumal sich die besonders ansteckende Delta-Variante rasch ausbreitet. Die jetzt vorgenommenen Anpassungen der Corona-Arbeitsschutzverordnungen ermöglichen es, die betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen an die erfreulich gesunkenen Infektionszahlen anzupassen. Auch die zunehmende Impfquote der Beschäftigten kann künftig berücksichtigt werden“, so Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales.
Kostenlose Masken
Arbeitgeber:innen müssen den Angestellten mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wenn andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten und Kontakte unvermeidbar sind. Die Beschäftigten haben die zur Verfügung gestellten Masken oder mindestens gleichwertige Masken zu tragen.
Homeoffice
Die Homeoffice-Pflicht wird nicht verlängert und läuft zum 1. Juli aus. Arbeitgeber:innen ist es aber weiterhin möglich, ihren Beschäftigten freiwillig das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen.
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