Job-to-Job-Erprobung: Bundesregierung will Jobwechsel erleichtern
Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung will die Bundesregierung „den gesellschaftlichen Entwicklungen einer zunehmend mobilen und digitalisierten Arbeitswelt gerecht“ werden. Dazu gehört auch das Ziel, Jobwechsel von Beschäftigten zu erleichtern, und zwar mit einer Job-to-Job-Erprobung.
Passt es oder nicht? Das stellt sich bei einem Jobwechsel aktuell meist erst heraus, wenn das vorherige Arbeitsverhältnis gekündigt und ein neuer Job angetreten wurde. Geht es nach der Bundesregierung, soll damit künftig Schluss und stattdessen vorab eine mehrwöchige Job-to-Job-Erprobung möglich sein. Das bedeutet: Arbeitnehmende, die einen Jobwechsel planen, können bei einem/einer potenziellen neuen Arbeitgeber:in für maximal vier Wochen tätig sein, ohne den bisherigen Job zu kündigen. Denn letzterer läuft währenddessen bis auf Weiteres unter Fortzahlung des Gehaltes und der Sozialversicherungsbeiträge weiter, sofern die Testphase nicht erfolgreich verläuft.
Das Ziel der Maßnahme: einen Jobwechsel erleichtern. Arbeitnehmende sollen die Möglichkeit erhalten, einen neuen Arbeitgeber sowie Aufgaben und Einsatzfelder im Unternehmen kennenzulernen, „um für sich klären zu können, ob ein Arbeitsplatzwechsel vorstellbar ist und angegangen wird oder nicht.“ Dazu sollen „umfassende Einblicke in die betrieblichen Abläufe bei dem erprobenden Arbeitgeber ermöglicht und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer an die in Aussicht genommene Tätigkeit herangeführt und hierzu Kenntnisse vermittelt werden.“
Auf der anderen Seite können Unternehmen Eindrücke über Neigungen, Eignungen, Leistungsfähigkeit und Qualifizierungsbedarf möglicher neuer Angestellter gewinnen. Durch die Job-to-Job-Erprobung sollen somit möglichst reibungslose Jobübergänge – sprich ohne zwischenzeitliche Phase der Arbeitslosigkeit – erfolgen.
Übrigens: Bisher besteht die Möglichkeit des kurzzeitigen Probearbeitens, in der Regel jedoch nur für Erwerbstätige, die bereits arbeitssuchend beziehungsweise arbeitslos sind.
Job-to-Job-Erprobung: Das sind die Voraussetzungen
Die Erprobungszeit kann dem Entwurf zufolge mit Praktikumsphasen, Kennenlernelementen und Arbeitsproben ausgestaltet werden. Ein Arbeitsverhältnis entsteht währenddessen nicht, weshalb die Job-to-Job-Erprobung von der regulären Probezeit zu unterscheiden ist und folglich auch kein zusätzlicher Lohnanspruch besteht. Lediglich die Absicherung durch die gesetzliche Unfallversicherung besteht fort. Außerdem liegt keine sogenannte Arbeitsnehmerüberlassung vor. „Es handelt sich vielmehr um ein Rechtsverhältnis sui generis zwischen dem erprobenden Arbeitgeber und der zu erprobenden Arbeitnehmerin bzw. dem zu erprobenden Arbeitnehmer“, heißt es weiter. Die entsprechenden Bedingungen sollen gesetzlich geregelt und die Erprobungsphase zu den Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung durch die Bundesagentur für Arbeit gezählt werden.
Fest steht: Die Job-to-Job-Erprobung soll für maximal vier Wochen, in Ausnahmefällen auch für sechs Wochen, möglich sein – Urlaubs- und Krankheitszeiten sollen dabei unberücksichtigt bleiben. „Die zeitliche Begrenzung stellt sicher, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht über einen unangemessen langen Zeitraum hinweg erprobt wird und schützt damit die Interessen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.“ Eine wiederholte Erprobung bei demselben Unternehmen ist nicht möglich. Das Besondere: Die Maßnahme muss von dem/der bisherigen Arbeitgeber:in bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden, und zwar ausschließlich elektronisch über ein entsprechendes Fachportal.
Der Gesetzentwurf wurde am 15. Juli vom Bundeskabinett verabschiedet und wird nun zur Stellungnahme an den Bundesrat weitergeleitet, bevor es zur Abstimmung in den Bundestag kommt.
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