Überstunden auszahlen lassen: Was gilt?
Überstunden stehen für viele Apothekenangestellte an der Tagesordnung. Immerhin wird die zusätzlich gearbeitete Zeit in der Regel vergütet. Doch wer sich Überstunden auszahlen lassen möchte, muss einiges beachten. Wir geben dir einen Überblick.
Ob Personalmangel oder noch verschiedene dringend zu erledigende Aufgaben – es gibt verschiedene Gründe, warum Apothekenangestellte Mehrarbeit leisten. Gemäß Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) kann diese „in begründeten Ausnahmefällen“ verlangt werden, und zwar im gesetzlichen Rahmen. Das bedeutet, dass die im Arbeitszeitgesetz vorgeschriebenen Ruhe- und Höchstarbeitszeiten eingehalten werden müssen. Fest steht außerdem: Werden Überstunden von dem/der Chef:in angeordnet oder zumindest geduldet, sind diese auch zu vergüten – entweder in Form von Freizeit oder finanziell. Dabei fallen laut BRTV neben der Grundvergütung auch Zuschläge an, und zwar ab der ersten Überstunde. Wer sich dafür entscheidet, sich die Überstunden auszahlen zu lassen, sollte dabei einiges im Blick behalten.
Überstunden auszahlen lassen: Fristen beachten
Generell gilt: Die Vergütung muss auch in dem Monat gezahlt werden, in dem die jeweilige Leistung erbracht wird. Wer also im Juni zehn Überstunden leistet, muss diese auch mit dem Juni-Gehalt gezahlt bekommen. Eigentlich. Denn der BRTV regelt etwas anderes: „Die Vergütung für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist den Mitarbeitern bei der Gehaltszahlung für den auf die Leistung folgenden Monat auszuzahlen.“ Denn mitunter fallen auch nach Abschluss der Lohnabrechnung noch weitere Überstunden für den jeweiligen Monat an.
Durch eine sogenannte Vereinfachungsregelung kann das Auszahlen der Überstunden auch im Folgemonat erfolgen, und zwar regelmäßig. Expert:innen zufolge ist dabei jedoch eine einmalige Abstimmung mit der jeweiligen Krankenkasse notwendig, damit dies entsprechend bei den Steuer- und Sozialabgaben berücksichtigt werden kann.
Unter Umständen können Überstunden auch über mehrere Monate angesammelt und dann als Einmalzahlung vergütet werden, wobei sie steuerlich trotzdem als laufender Arbeitslohn im Auszahlungsmonat gewertet werden. Auch hier gilt gemäß BRTV Vorsicht, denn dieser sieht in § 20 „Verfall von Ansprüchen“ eine Frist von drei Monaten nach Fälligkeit vor, in der die Ansprüche aus Mehrarbeit schriftlich geltend gemacht werden müssen. Andernfalls verfallen diese.
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