Gehalt: Was muss geheim bleiben, was darf erzählt werden?
Über das Gehalt wird immer wieder diskutiert. Das gilt auch rund um die Frage, ob dieses überhaupt preisgegeben werden darf. Was muss rund um das Gehalt geheim bleiben und was darf erzählt werden?
Generell gilt: Chef:innen dürfen nicht allgemein verbieten, über das Gehalt zu sprechen. Auch entsprechende Klauseln im Arbeitsvertrag sind in der Regel unzulässig. Ausnahmen gelten jedoch, falls damit Betriebsinterna ausgeplaudert werden. „Nur dann, wenn das Gehaltsgefüge ein Betriebsgeheimnis darstellt, ist eine Geheimhaltungsklausel gerechtfertigt und kann vertraglich wirksam vereinbart werden“, heißt es vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). „Es gilt zum Beispiel dann, wenn die Verheimlichung der Gehälter vorteilhaft für den wirtschaftlichen Erfolg des Betriebes ist und die Konkurrenz durch eine Kenntnis dieser Daten ihre eigene Wettbewerbsfähigkeit steigern könnte.“ Dies muss allerdings von Chef:innen erst einmal nachgewiesen werden. Demnach darf beim Gehalt über einiges gesprochen werden, während anderes geheim bleiben sollte.
Achtung: Verbieten Arbeitgebende Gespräche über das Gehalt und halten sich Angestellte nicht daran, rechtfertigt dies nicht automatisch eine Kündigung oder Abmahnung.
Gehalt: Nicht alles muss geheim bleiben
Das eigene Grundgehalt kann beispielsweise im Gespräch mit Freund:innen oder Kolleg:innen preisgegeben werden. In der Regel gibt es dabei ohnehin Übereinstimmungen. Stichwort Tarifvertrag beziehungsweise Tarifgehalt. Gleiches gilt auch für tariflich vereinbarte Zulagen oder Sonderzahlungen, von denen alle Angestellten profitieren. Und auch die persönliche Gehaltsentwicklung kann thematisiert werden. Auch hier gibt es je nach Berufserfahrung festgelegte Stufen, aber auch individuell ausgehandelte Erhöhungen müssen nicht zwingend verschwiegen werden.
Vorsicht ist dagegen geboten, wenn es nicht nur um das eigene Gehalt, sondern auch um das von Kolleg:innen oder gar Chef:innen geht, ohne dass diese das explizite Einverständnis gegeben haben. Und auch beim eigenen Gehalt gibt es Tabuthemen. Das gilt beispielsweise, wenn individuelle Boni in Aussicht gestellt werden, darüber aber Verschwiegenheit vereinbart wurde. Schweigen ist auch im Hinblick auf interne (Preis-)Kalkulationen der Apotheke angesagt.
Übrigens: Die EU-Richtlinie 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 soll für mehr Entgelttransparenz sorgen. Zu den entscheidenden Maßnahmen gehört dabei, dass die Auskunftspflicht zu vermeintlichen Lohnunterschieden für alle gelten soll. Bisher gilt das Entgelttransparenzgesetz hierzulande erst bei mehr als 200 Beschäftigten. Hinzukommt, dass für Arbeitgebende die Pflicht zum Handeln besteht, wenn Lohnunterschiede vorliegen oder im Rahmen der Auskunftspflicht aufgedeckt werden und dabei die 5-Prozent-Marke überschritten wird. Bis spätestens Anfang Juni 2026 soll die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden, doch hierzulande fehlt noch immer ein entsprechender Gesetzentwurf dazu.
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