Elternzeit: Kündigung schon nach Ankündigung tabu?
Während der Elternzeit genießen berufstätige Mütter und Väter einen besonderen Kündigungsschutz und dürfen in dieser Zeit in der Regel nicht entlassen werden – mit Ausnahme von Betriebsschließung, und schwerer Pflichtverletzung. Doch damit nicht genug, denn schon die Ankündigung der geplanten Elternzeit macht eine Kündigung unzulässig, oder? Es kommt auf den Zeitpunkt an.
„Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen“, heißt es in § 18 Absatz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Das bedeutet, eine Kündigung nach der Ankündigung, Elternzeit nehmen zu wollen, ist tabu. Eigentlich. Denn wie so oft kommt es auf das Timing an.
Zwar sollte die Elternzeit generell so früh wie möglich angekündigt werden – Stichwort Planungssicherheit –, doch das kann auch zur Stolperfalle werden. „Der besondere Kündigungsschutz beginnt, sobald Sie Ihre Elternzeit anmelden, aber frühestens eine Woche vor dem Beginn der Anmeldefrist“, wird auf dem Familienportal des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) informiert.
Ankündigung von Elternzeit: Anmeldefrist für Kündigung entscheidend
Weil die Anmeldung der Elternzeit bis spätestens sieben Wochen (bei Start vor dem dritten Geburtstag des Kindes) beziehungsweise 13 Wochen vor Beginn (bei Start zwischen dem dritten und achten Geburtstag) schriftlich bei dem/der Arbeitgeber:in erfolgen muss, greift der Kündigungsschutz laut BEEG demnach
- „frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes“ oder
- „frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.“
In diesen Zeiträumen kann eine Entlassung nur in besonderen Fällen ausnahmsweise für zulässig erklärt werden, sofern die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle zugestimmt hat. Die Regelung greift laut BEEG auch für Angestellte, die während der Elternzeit weiter in Teilzeit bei dem/der Arbeitgeber:in arbeiten oder teilzeitbeschäftigt sind und Elterngeld bekommen, aber nicht regulär Elternzeit nutzen.
Das bedeutet jedoch auch: Wer die geplante berufliche Auszeit zugunsten des Nachwuchses beispielsweise bereits ein halbes Jahr im Voraus ankündigt, kann im Anschluss daran noch entlassen werden.
Übrigens: Eine Erlaubnis der Apothekenleitung brauchen PTA für die Nutzung Elternzeit in der Regel nicht.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Krebs: Diagnose bei Chef:innen offenlegen?
Während einige Angestellte nur zu gern Einblick in ihr Privatleben liefern, möchten andere dies möglichst für sich behalten. Das gilt …
BMG plant Genehmigungsfreiheit für Hilfsmittel bis 200 Euro
„Der Abbau von Bürokratie im Gesundheitswesen bleibt nicht länger eine Worthülse“, so Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU). In der vergangenen Woche …
Erwerbstätig vs. beschäftigt: (K)ein Unterschied?
Rund 46 Millionen Erwerbstätige gibt es laut dem Statistischen Bundesamt hierzulande. Doch längst nicht jede/r davon gilt auch als Beschäftigte:r. …











