Schwangerschaftsvertretung: Was gilt bei Rückkehr?
Die Vertretung für eine Kollegin während der Schwangerschaft und/oder Elternzeit gehört zu den häufigsten Gründen für die befristete Einstellung von Beschäftigten. Schließlich muss der personelle Ausfall kompensiert werden. Doch was gilt bei der Schwangerschaftsvertretung in Sachen Rückkehr der Kollegin? Hier kommt dein Update.
Schwangerschaftsvertretung: Automatisches Ende bei Rückkehr
Die Grundlage für eine Schwangerschaftsvertretung liefert das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Dort heißt es in § 14 Absatz 1: „Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn […] 3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird“.
In diesem Fall ist von einer sogenannten Zweckbefristung die Rede. Und das bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis automatisch endet, sobald der Zweck nicht mehr vorliegt – sprich, wenn die abwesende Kollegin zurückkehrt. Dafür braucht es keine gesonderte Kündigung und auch eine Weiterbeschäftigung muss nicht angeboten werden. Allerdings müssen Chef:innen die Schwangerschaftsvertretung mindestens zwei Wochen vorher über die Rückkehr informieren, und zwar schriftlich. Andernfalls wird das Vertragsende nicht wirksam. Die Basis bildet § 15 TzBfG: „Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.“
Rückkehr verschoben/gestrichen: Was gilt?
Doch was gilt, wenn sich die geplante Rückkehr verschiebt? Bei einer Zweckbefristung besteht das Arbeitsverhältnis fort, weil der Grund für die Beschäftigung weiterhin vorliegt. Somit verlängert sich das befristete Arbeitsverhältnis automatisch solange, bis ein tatsächlicher Wiedereinstieg erfolgt. Nimmt die Kollegin dagegen die Arbeit früher als geplant wieder auf, kann der befristete Vertrag ebenfalls schon früher enden, aber nur, wenn die Mitteilungsfrist eingehalten wurde und auch die Kündigungsfrist Beachtung findet. Andernfalls müssen Arbeitgebende sowohl die Mutter als auch die Schwangerschaftsvertretung zeitweise parallel beschäftigen.
Kommt es nicht zu einer Rückkehr – beispielsweise aufgrund von Kündigung – bedeutet dies keine automatische Verlängerung. Stattdessen endet die Schwangerschaftsvertretung zum ursprünglich geplanten Rückkehrtermin.
Achtung, Sonderfall: Entscheiden sich frischgebackene Eltern, im Anschluss an die Schwangerschaft während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten, müssen Chef:innen entscheiden, ob und in welchem Umfang sie für die Vertretung (noch) Bedarf haben.
Soll die Befristung generell verlängert werden, muss dies rechtzeitig vor Ablauf des Vertrags vereinbart werden. Dabei dürfen sich die entsprechenden Arbeitsbedingungen und -umstände nicht ändern.
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