Probezeit vs. Wartezeit: Was gilt wann?
Neuer Job, neues Glück: Wer sich für einen Jobwechsel entscheidet, hat dafür in der Regel gute Gründe. Doch beginnt ein neues Arbeitsverhältnis, gibt es einiges zu beachten. Unter anderem gelten die ersten Wochen beziehungsweise Monate als eine Art „Testphase“. Neben der Probezeit muss aber auch die Wartezeit im Blick behalten werden.
Starten PTA und andere Angestellte mit einem neuen Job, gilt in der Regel zunächst eine Probezeit. Gemäß § 19 Bundesrahmentarifvertrag gilt dabei: „Die ersten 3 Monate gelten als Probezeit. Diese kann auf bis zu 6 Monate vertraglich verlängert werden.“ Weil die Probezeit als eine Art Testphase dienen soll, um zu prüfen, ob Angestellte und Arbeitgebende zusammenpassen, greifen währenddessen verkürzte Kündigungsfristen, und zwar eine Woche bei einer dreimonatigen beziehungsweise zwei Wochen bei einer längeren Probezeit. Doch neben der Probezeit muss zu Beginn eines neuen Jobs auch die sogenannte Wartezeit beachtet werden. Denn dabei gibt es entscheidende Unterschiede.
Probezeit vs. Wartezeit: Das sind die Unterschiede
Während die Dauer der Probezeit im Rahmen von maximal sechs Monaten flexibel festgelegt werden kann, gilt dies für die Wartezeit nicht. Diese ist im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt und beträgt immer sechs Monate. Erst nach diesem Zeitraum besteht demnach Kündigungsschutz – sofern im Betrieb mehr als zehn Angestellte beschäftigt sind. Das gilt auch dann, wenn auf eine Probezeit komplett verzichtet wird, was mit Ausnahme von Ausbildungsverhältnissen grundsätzlich möglich ist.
Das bedeutet: Selbst wenn die Probezeit vorzeitig endet oder überhaupt nicht vereinbart wird, ist eine Kündigung in der Wartezeit ohne Angabe von Gründen und ohne und Sozialauswahl möglich. Lediglich die in der Probezeit verkürzten Kündigungsfristen verlängern sich auf die in § 622 Bürgerliches Gesetzbuch geregelten Zeiträume – in der Regel vier Wochen zum Monatsende oder dem 15. eines Monats.
Übrigens: Eine Wartezeit gilt auch in Bezug auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Denn Anspruch darauf besteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat.
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