Trotz Fristüberschreitung: Mehrurlaub bleibt in Elternzeit erhalten
Entscheiden sich Mütter und/oder Väter für eine berufliche Auszeit zugunsten ihres Nachwuchses – Elternzeit –, hat dies nicht nur Auswirkungen auf das Gehalt, sondern auch auf den Urlaub. Doch fest steht: Mehrurlaub muss in Elternzeit erhalten bleiben, und zwar auch bei einer Fristüberschreitung.
Insgesamt 24 Werktage pro Jahr beträgt der gesetzliche Mindesturlaub für Vollzeitkräfte gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz. Arbeitgebende und Angestellte können jedoch darüber hinaus jedoch andere Regelungen vereinbaren, und zwar im Arbeits- oder Tarifvertrag – zumindest solange das Mindestmaß nicht unterschritten wird. So weit, so bekannt. Für Apothekenangestellte mit Tarifbindung beträgt der jährliche Erholungsurlaub:
- 35 Werktage (36 nach vierjähriger Betriebszugehörigkeit) im Tarifgebiet des Arbeitgeberverbands deutscher Apotheken
- 34 Werktage (35 nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit) im Gebiet der Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter Nordrhein
- 33 Werktage (34 nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit) im Tarifgebiet des Sächsischen Apothekerverbands.
Arbeiten PTA und andere Kolleg:innen nicht nach Tarifvertrag, gelten individuelle Vereinbarungen.
Übrigens: Ein Kürzen des Erholungsurlaubs ist in Elternzeit erlaubt. „Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen“, heißt es in § 17 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
Kann der Urlaub nicht innerhalb eines Kalenderjahres genommen werden, gilt in Ausnahmefällen die Möglichkeit, diesen bis zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres in Anspruch zu nehmen, bevor er in der Regel verfällt. Doch fest steht: Vertraglich vereinbarter Mehrurlaub muss trotz Elternzeit erhalten bleiben. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG).
Mehrurlaub bleibt in Elternzeit erhalten
Dort wurde der Fall einer Mutter verhandelt, die nach Schwangerschaft und Elternzeit 13 offene Urlaubstage geltend machen wollte, weil diese von ihrem tariflichen Urlaubsanspruch, der über das gesetzliche Mindestmaß hinausging, noch übrig waren. Doch der Chef verweigerte dies und sah die freien Tage als verfallen an, weil der vertragliche Stichtag – der 30. April des Folgejahres – für die Inanspruchnahme nicht eingehalten wurde.
Dagegen wehrte sich die Frau und bekam Recht. Der Mehrurlaub musste demnach erhalten bleiben, weil die Frist nur wegen der entsprechenden Schutzzeiten nicht beachtet werden konnte. „Greifen gesetzliche Schutzzeiten wie Mutterschutz und Elternzeit, können tarifliche Verfallsfristen nicht einfach ,durchlaufen‘“, macht der Deutsche Gewerkschaftsbund mit Blick auf das Urteil deutlich. Weiter heißt es: „Urlaub, der wegen dieser Schutzzeiten nicht genommen werden konnte, bleibt erhalten.“ Und dies gilt laut dem Gericht nicht nur für den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern ausdrücklich auch für tariflichen Mehrurlaub.
Achtung, gemäß BEEG gilt: Wer seinen Jahresurlaub vor der Elternzeit nicht vollständig nehmen kann, darf die verbliebenen Tage laut im Anschluss nutzen – genau im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr.
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