Weiterbildungsleistungen: Steuerfreies Extra für Fort- und Sprachbildung
Ob Zuschüsse zu den Betreuungskosten, zum Jobticket oder zur Gesundheitsförderung – Arbeitgebende haben verschiedene Möglichkeiten, Beschäftigten auch abseits von einem Gehaltsplus Extras zu ermöglichen, und zwar oftmals steuerfrei. Möglich ist dies auch für Fortbildungen und/oder Sprachkurse. Stichwort Weiterbildungsleistungen. Was dabei gilt, erfährst du von uns.
Zwar hegen viele Apothekenangestellte den Wunsch nach mehr Geld, aber selbst wenn Chef:innen einem Gehaltsplus zustimmen, gelangt davon nur ein Teil tatsächlich ins Portemonnaie. Denn Steuern und Sozialabgaben schmälern das Extra mitunter erheblich. Als Alternative kommen verschiedene steuerfreie Zuschüsse ins Spiel, darunter Sachleistungen, ein Firmenfahrrad, „Essensgeld“ oder Zuschüsse zur Kinderbetreuung. Doch auch in Sachen Bildung kann es von Chef:innen Unterstützung geben. „Auch bestimmte Weiterbildungsmaßnahmen oder Sprachkurse können durch Arbeitgeber/innen steuerfrei gefördert werden“, stellt die Steuerberaterkammer Stuttgart klar. Dabei gibt es jedoch einiges zu beachten.
Weiterbildungsleistungen: Steuerfreier Zuschuss, oder?
Generell gilt: Ein genereller, gesetzlich geregelter Anspruch auf Übernahme oder Bezuschussung von Fort- und Weiterbildungskosten durch Arbeitgebende besteht nicht – es sei denn, es handelt sich um eine angeordnete Weiterbildung. Dennoch können Chef:innen ihre Angestellten freiwillig finanziell unterstützen, beispielsweise, um die berufliche Qualifikation zu erhöhen. Stichwort Weiterbildungsleistungen.
Übernimmt der/die Vorgesetzte die Kosten für Kurs- und Prüfungsgebühren, Lehrmaterialien, Anreise oder Übernachtung – ganz oder teilweise –, gilt dies in der Regel als steuerfreier Zuschuss, solange es bei der Bildungsmaßnahme um eine der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit geht und es sich somit nicht um Arbeitslohn handelt. „In diesem Fall liegt kein geldwerter Vorteil vor, so dass es sich um beitragsfreie Weiterbildungsleistungen handelt“, heißt es von der Deutschen Rentenversicherung. Grundlage ist § 3 Nr. 19 Einkommenssteuergesetz.
Dabei ist es unerheblich, ob durch die entsprechende Maßnahme die Eignung beziehungsweise Einsetzbarkeit im aktuellen Betrieb gesteigert werden kann oder nicht. Und auch das Format der jeweiligen Maßnahme spielt keine Rolle. Wichtig ist nur, dass kein überwiegender Belohnungscharakter vorliegt.
Möchten Beschäftigte Weiterbildungsleistungen in Anspruch nehmen, sollte dies mit dem/der Chef:in besprochen beziehungsweise ausgehandelt werden – auch im Hinblick auf die entsprechende Maßnahme und den Zeitpunkt.
Übrigens: Alternativ bieten einige Bundesländer Beschäftigten die Möglichkeit eines Bildungsschecks, und zwar bis zu zweimal im Jahr. So bekommen Angestellte in Brandenburg beispielsweise einen Zuschuss in Höhe von 60 Prozent für ihre Weiterbildungskosten – vorausgesetzt, diese übersteigen eine Summe von 1.000 Euro. Die Förderung erfolgt unabhängig vom aktuellen Arbeitsplatz und richtet sich nach dem individuellen Bedarf.
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