Sonstige Produkte zur Wundbehandlung: AOK zahlt übergangsweise
Weil die Übergangsfrist für sonstige Produkte zur Wundbehandlung ausgelaufen ist, hat das Bundesgesundheitsministerium die Kassen um eine Kulanzregelung gebeten. Das Ziel: Versicherte lückenlos versorgen. Nachdem die Ersatzkassen und die BIG gesund direkt eine Kostenübernahme erklärt haben, ziehen die AOKen nach.
„Es ist bedauerlich, dass es erneut zu Verunsicherung kommt, weil die eigentlich am 2. Dezember 2025 ausgelaufene Übergangsfrist für sonstige Produkte zur Wundbehandlung kurzfristig erneut verlängert werden soll und sich die Verlängerung nun gesetzgeberisch weiter verzögert.“, teilt ein AOK-Sprecher mit. „Die AOKen werden der Bitte des BMG nachkommen, übergangsweise weiterhin die bisherigen erstattungsrechtlichen Regelungen anzuwenden.“
Doch der Sprecher weist darauf hin, dass grundsätzlich für sonstige Produkte zur Wundbehandlung der medizinische Nutzen als Medizinprodukte mit Arzneimittel-Charakter im Antragsverfahren beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nachgewiesen werden muss, um erstattet werden zu können. „Dies ist ausweislich der Anlage V der AM-RL des G-BA bislang nur in sehr eingeschränktem Rahmen erfolgt“, so der Hinweis. Mehr noch – die ärztliche Behandlungsleitlinie zur Wundversorgung spreche aufgrund der unklaren beziehungsweise fehlenden Erkenntnislage keine Empfehlung zum Einsatz verschiedenster sonstiger Produkte zur Wundbehandlung aus.
Für die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung gilt seit Dezember 2020 die neue Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) des Gemeinsames Bundesausschusses (G-BA). Die Produkte besitzen durch einen oder mehrere Bestandteile einen pharmakologischen, immunologischen oder metabolischen Effekt und können einen aktiven Einfluss auf die Wundheilung nehmen. Betroffen sind unter anderem metallbeschichtete, teilweise silberhaltige und antimikrobielle Wundauflagen, aber auch halbfeste bis flüssige Zubereitungen, beispielsweise Hydrogele, Lösungen oder Emulsionen. Für die Produkte muss der Nutzen nachgewiesen werden. Erstattungsfähig werden die Produkte jedoch erst, wenn der medizinische Nutzen durch ein Antragsverfahren im G-BA geprüft und positiv beschieden sowie das Produkt in die Anlage V der AM-RL aufgenommen wurde.
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