Zu viel gearbeitet: Nebenjob ungültig?
Mit einem Zweitjob zur Arbeit in der Apotheke möchten viele Apothekenmitarbeiter:innen für etwas mehr Geld im Portemonnaie sorgen. Dabei muss jedoch einiges beachtet werden. Allem voran die Höchstarbeitszeitgrenze. Wird dagegen verstoßen, kann der Nebenjob ungültig sein.
Haben PTA einen Zweitjob, gibt es dafür klare Regelungen. So muss der/die Arbeitgeber:in der Haupttätigkeit zuvor zustimmen und es darf keine Konkurrenztätigkeit ausgeübt werden. Damit der Nebenjob nicht für ungültig erklärt wird, ist außerdem entscheidend, dass insgesamt nicht zu viel gearbeitet wird. Gemäß § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Apothekenmitarbeiter:innen in Vollzeit haben eine Sechstagewoche und können maximal auf 48 Wochenstunden kommen, und zwar egal, ob sie einer oder mehreren Tätigkeiten nachgehen. Denn bei einem Nebenjob werden die Arbeitsstunden aus beiden Arbeitsverhältnissen gemäß ArbZG zusammengerechnet.
In Ausnahmefällen ist eine Verlängerung auf 60 Stunden pro Woche möglich, aber nur, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden pro Tag nicht überschritten werden.
Wer regelmäßig zu viel gearbeitet hat, muss mit Konsequenzen rechnen. „Wenn Haupt- und Nebentätigkeit zusammen diese Grenzen überschreiten, ist der überschießende Teil der Nebentätigkeit unzulässig“, schreibt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB). Mehr noch: Demnach kann die Tätigkeit, für die der Arbeitsvertrag zuletzt abgeschlossen wurde, in der Regel also der Nebenjob, für ungültig erklärt und aufgelöst werden, sodass alle Ansprüche aus dem Vertrag verloren gehen. Das zeigt ein Urteil vom Landesarbeitsgericht Nürnberg aus dem Jahr 2020.
Mehr als 50 Stunden pro Woche gearbeitet: Nebenjob ungültig
Geklagt hatte ein Angestellter, der mit seinen beiden Jobs regelmäßig rund 50 Stunden pro Woche gearbeitet hatte. Der Arbeitgeber des Zweitjobs löste diesen in der Folge auf. Dagegen wehrte sich der Beschäftigte. Der Grund: Er habe die Regelungen zur werktäglichen Höchstarbeits- sowie Ruhezeit eingehalten, da er den Zweitjob auch an Sonn- und Feiertagen ausgeübt habe. Hinzukommen Urlaubstage, an denen er nicht gearbeitet habe, sodass er insgesamt unter dem Grenzwert geblieben sei.
Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Denn bei der Ermittlung der Arbeitszeit dürfen weder Stunden aus Sonn- und Feiertagsarbeit noch Urlaubstage abgezogen werden. Somit wurde die Höchstarbeitsgrenze regelmäßig überschritten, was einen Verstoß gegen das ArbZG darstellt. Es bestand demnach nur ein sogenanntes fehlerhaftes Arbeitsverhältnis. Die Folge: Der Nebenjob bleibt ungültig und der Beschäftigte kann keine Ansprüche daraus mehr geltend machen. „Führt der Abschluss eines zweiten Arbeitsvertrags mit einem anderen Arbeitgeber dazu, dass der Arbeitnehmer […] die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden überschreitet, hat dies grundsätzlich die Nichtigkeit des zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrags zur Folge“, heißt es im Urteil.
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