Zu krank für die Apotheke: Was gilt beim „Homeoffice-Attest“?
Für viele Angestellte rechtfertigt nicht jedes Unwohlsein gleich eine Krankmeldung bei der Arbeit. Stichwort Personalmangel. Doch um den ganzen Tag auf den Beinen zu sein und in der Apotheke zu stehen, reicht die Kraft auch nicht. Hier kommen mitunter sogenannte „Homeoffice-Atteste“ ins Spiel. Was dahintersteckt und welche Regelungen dabei gelten, erfährst du von uns.
Seit der Corona-Pandemie hat sich das Arbeiten im Homeoffice für viele Beschäftigte durchgesetzt und erfreut sich weiterhin großer Beliebtheit. Auch Apothekenangestellte können einige Aufgaben von zu Hause erledigen. Dazu gehören beispielsweise Bestellungen, Plausichecks, Buchführung und Rechnungsstellung, administrative Aufgaben, Aktionsplanung, Dienstplanerstellung, Fortbildungen, Aufgaben rund um QMS, BtM-Doku und Rezeptkontrolle – zumindest theoretisch, denn in der Praxis gilt meist Präsenzpflicht. Doch was gilt, wenn sich Beschäftigte zu krank für die Apotheke fühlen und ein sogenanntes „Homeoffice-Attest“ vorlegen? Darf dann von zu Hause gearbeitet werden?
„Homeoffice-Attest“ ist nicht gleich AU
Bei einem „Homeoffice-Attest“ handelt es sich um eine ärztliche Bescheinigung, die das Arbeiten von zu Hause empfiehlt. Entscheidend ist dabei das Wort „empfehlen“. Denn anders als bei einer regulären Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) handelt es sich lediglich um einen Rat des/der behandelnden Ärzt:in und in der Regel nicht um eine verbindliche Regelung.
Mehr noch: Es wird keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne der AU-Richtline bescheinigt. Dort heißt es in § 2: „Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn Versicherte auf Grund von Krankheit ihre zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen können.“ Durch ein „Homeoffice-Attest“ wird jedoch bestätigt, dass der/die Betroffene generell arbeiten kann – lediglich die konkrete Leistungsfähigkeit wird an bestimmte Bedingungen – das Homeoffice – geknüpft, und dies auch nur als Empfehlung. Der/die Chef:in entscheidet also, ob im Homeoffice gearbeitet werden darf.
Chef:in darf Auskunft und Präsenz verlangen
Denn auch die Argumentation, dass allein der Arbeitsweg gesundheitlich nicht zumutbar ist – „Wegeunfähigkeit“ –, kann unberücksichtigt bleiben, denn das Wegerisiko liegt generell allein bei Arbeitnehmenden. Somit müssen Chef:innen das Schreiben und dessen Inhalt nicht ohne Weiteres akzeptieren. Denn sie haben das Weisungsrecht und können damit den Arbeitsort bestimmen – solange dabei die Interessen des/der Beschäftigten berücksichtigt werden.
Stattdessen können Arbeitgebende verlangen, dass der/die betroffene Mitarbeiter:in weitere Hintergründe zu der Empfehlung darlegt, um diese glaubhaft zu begründen, oder regulär zum Arbeiten in die Apotheke kommt beziehungsweise eine gültige AU vorlegt, die die generelle Krankheit bestätigt. Denn eine teilweise AU gibt es hierzulande nicht. Beharren Angestellte auf dem „Homeoffice-Attest“ und weigern sich trotz Weisung des/der Chef:in, vor Ort zu arbeiten, drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen.
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