Pflegehilfsmittel: Entlastungsbudget statt 42 Euro
Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (PNOG) bringt auch Änderungen für die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch. Die monatliche Pauschale von 42 Euro soll in ein Entlastungsbudget überführt werden.
Die Zahl der Pflegebedürftigen liegt derzeit bei mehr als sechs Millionen Menschen – Tendenz steigend. Die soziale Pflegeversicherung (SPV) steht unter finanziellem Druck und konnte in den vergangenen Jahren die Leistungsansprüche nur mit Darlehen aus dem Bundeshaushalt garantieren. Ab 2028 werden zweistellige Milliardenbeträge als Defizit erreicht. Darum will Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) Einnahmen und Ausgaben der SPV in Einklang bringen und die Finanzierung der SPV stabilisieren.
Dazu sollen verschiedene Einzelleistungen in ambulante Sach- und Entlastungsbudgets sowie ein Sozialraum-Budget überführt und Versicherten gebündelt zur Verfügung gestellt werden. Anspruchsberechtigte sollen die Mittel so flexibler, unbürokratischer und möglichst antragslos nutzen können. Hinzukommt, dass möglichem Missbrauch von Leistungen entgegengewirkt werden soll. Pflegekassen sollen künftig ein „Pflege-Cockpit“ zur Verfügung stellen, dass alle Informationen und Instrumente für Pflegebedürftige und pflegende Angehörigen an einem einheitlichen digitalen Ort zur Verfügung stellt.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Die Einteilung von Budgets hat Einfluss auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch. Bislang können Anspruchsberechtigte bis zu einem Maximalbetrag von 42 Euro mit entsprechenden Produkten wie Desinfektion und Bettschutzeinlagen versorgt werden. Doch der Betrag soll in das „Entlastungsbudget“ überführt und aus § 40 Sozialgesetzbuch (SGB) XI gestrichen werden. Nach Absatz 1 haben Pflegebedürftige derzeit Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des/der Pflegebedürftigen beitragen oder ihm/ihr eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Das PNOG schließt künftig den Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel aus.
Das bedeutet: Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind nach Inkrafttreten des Gesetzes – voraussichtlich ab Januar 2027 – keine eigenständige Leistung nach § 40 mehr, sondern Bestandteil des neuen Entlastungsbudgets nach § 37 Absatz 1 und die Pflegebegleitung kann über die Art der Produkte und die Bezugsmöglichkeiten beraten. Anspruch auf das Entlastungsbudget haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Das Entlastungsbudget ist der Ersatz für Pflegegeld, selbst organisierte Pflege, geplante Ersatzpflege und Pflegehilfsmittel und beträgt je Kalendermonat:
- 386 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
- 638 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
- 889 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
- 1.079 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.
Werden Personen erstmals in Pflegegrad 2 oder 3 eingestuft, erhalten sie in den ersten drei Monaten die Hälfte des Entlastungsbudgets. Die bisherigen Pflegegrade bleiben als Grundlage für die zukünftigen Leistungsansprüche bestehen – die wiederum neu geordnet werden sollen. Zudem sollen die Leistungen in Pflegegrad 1 auf die Leistungsansprüche konzentriert werden, die präventionsorientierte Wirkungen aufweisen.
„Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Desinfektionsmittel oder Mund-Nasen-Schutz sind niedrigschwellig auf dem allgemeinen Markt verfügbar. Sie können daher künftig individuell über das Entlastungsbudget bezogen werden. Aufwändige, in hohem Maße bürokratische Regelungen zum Bezug von zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln als Sachleistung sind deshalb nicht erforderlich“, heißt es in der Begründung. Dies diene der Bürokratieentlastung bei Pflegekassen und Pflegebedürftigen. „Die bisherigen Leistungsausgaben werden ausgabenneutral in das Sachleistungsbudget nach § 36 und das Entlastungsbudget nach § 37 integriert.“
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