Wegen Urlaubsvertretung: Mehrarbeit Pflicht?
Für viele Angestellte sind die Sommermonate die beliebteste Urlaubszeit. Kein Wunder, dass sich die Personaldecke auch in den Apotheken aktuell lichtet. Bei ohnehin schon vielerorts bestehendem Personalmangel, kann dies für den Rest des Teams zur Herausforderung werden. Doch sind Kolleg:innen aufgrund von Urlaubsvertretung zu Mehrarbeit verpflichtet?
Zwar gilt generell: Chef:innen dürfen laut Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) grundsätzlich Mehrarbeit anordnen, allerdings nur in begründeten Ausnahmefällen. „Über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus kann vom Apothekeninhaber in begründeten Ausnahmefällen Mehrarbeit im gesetzlichen Rahmen verlangt werden“, heißt es in § 7 BRTV. Das gilt beispielsweise, wenn mehrere Kolleg:innen plötzlich krankheitsbedingt ausfallen und die vorgeschriebenen Mindestöffnungszeiten der Apotheke andernfalls nicht eingehalten werden können.
Urlaub ist dagegen planbar. Schließlich ist dieser gesetzlich vorgeschrieben und auch im BRTV klar geregelt. Demnach können Chef:innen laut § 11 sogar festlegen, dass PTA und andere Apothekenangestellte ihre Jahresurlaubsplanung zu Beginn oder zum Ende des Jahres für das nächste Jahr in Form von Urlaubsanträgen vorlegen. Somit ist der Ausfall von Mitarbeitenden bereits langfristig bekannt und es handelt sich nicht um einen Ausnahmefall, wie die Adexa klarstellt. Denn der/die Chef:in ist dafür verantwortlich, den Personalbedarf entsprechend zu planen. Aufgrund einer Urlaubsvertretung zu Mehrarbeit verpflichtet zu werden, ist demnach in der Regel unzulässig.
Achtung: Eine Ausnahme kann jedoch entstehen, wenn zusätzlich zur urlaubsbedingten Abwesenheit noch weitere Kolleg:innen kurzfristig krankheitsbedingt ausfallen.
Keine Mehrarbeit wegen Urlaubsvertretung?
Hinzukommt, dass Angestellte zwar generell zu Mehrarbeit angehalten werden dürfen, allerdings müssen dabei bestimmte Voraussetzungen beachtet werden. „Arbeitgeber:innen dürfen keine Überstunden anordnen, die dazu führten, dass gegen die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes verstoßen würde“, stellt beispielsweise der Deutsche Gewerkschaftsbund klar. So gilt es unter anderem, die Höchstarbeitszeiten von maximal zehn Stunden pro Tag nicht zu überschreiten. Zudem müssen die Interessen der Angestellten berücksichtigt werden.
Teilzeitkräfte, die beispielsweise aus Betreuungsgründen nur vormittags arbeiten, können in der Regel nicht einfach wegen einer Urlaubsvertretung zu Mehrarbeit am Nachmittag eingeplant werden. Gleiches gilt sogar für Angestellte mit einem Haustier, wie ein Urteil gezeigt hat.
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