Wann, wo und wie gearbeitet wird, entscheidet der/die Chef:in. Stichwort Direktionsrecht. Aber darf die Apothekenleitung die bisher übliche Arbeitszeit einfach so verschieben?
Teilzeitarbeit wird auch in der Apotheke immer beliebter. Immerhin musst du dadurch meist nicht mehr sechs Tage pro Woche im HV stehen. Wie sich die Arbeitszeit bei Teilzeitkräften verteilt, sollen Chef:innen und Angestellte laut Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) möglichst gemeinsam entscheiden. So weit, so bekannt. Der Haken: Arbeitgebende können die vereinbarte Verteilung wieder ändern.
Die gute Nachricht: Anders als bei einer spontanen Änderung im Dienstplan wegen Krankheit oder Ähnlichem, braucht es für das langfristige Verschieben der Arbeitszeit schon etwas mehr. Genaueres regelt das TzBfG. Darin heißt es: „Der Arbeitgeber kann die […] festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.“
Genau dies ist einem Angestellten passiert, der seit mehreren Jahren in Teilzeit für seinen Arbeitgeber tätig war – zu festgelegten Zeiten. Als der Chef ihn freitags zwei Stunden länger als bisher einsetzen wollte, wehrte sich der Beschäftigte. Und nun wird es kurios. Denn die Weigerung hatte einen tierischen Grund. Der Arbeitnehmer gab an, seine Arbeitszeit in Absprache mit seiner Frau so koordiniert zu haben, dass er sich ab mittags um den gemeinsamen Hund kümmern kann. Durch die vorgesehene längere Arbeitszeit an Freitagen sei dies nicht möglich, sodass das Tier zu lange allein bleiben müsse. Der Fall landete vor dem Arbeitsgericht Hagen.
Arbeitszeit (nicht) verschieben: Tierwohl geht vor
Das Gericht entschied zugunsten des Angestellten. Demnach dürfe der Chef zwar grundsätzlich durch sein Direktionsrecht die Arbeitszeit verschieben, allerdings nur nach billigem Ermessen. „Dies verlangt eine umfangreiche Interessenabwägung nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, nach Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. Die Umstände des Einzelfalls sind in die Abwägung einzubeziehen, wozu auch die sozialen Lebensverhältnisse wie familiäre Pflichten zählen“, informiert der Deutsche Gewerkschaftsbund.
In diesem Fall überwiege das Tierwohl die Interessen des Arbeitgebers. Es müsse sichergestellt werden, dass der Hund regelmäßig seine Notdurft verrichten könne, was bei einem Sieben-Stunden-Tag plus Wegezeit kaum zu realisieren wäre. Der Angestellte könnte den Hund zwar zu einem Hundesitter geben. Die Kosten dafür könnten ihm jedoch nur zugemutet werden, wenn es tatsächlich wichtige betriebliche Gründe für das Verschieben der Arbeitszeit gebe.
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