Urteil: Keine „Anti-Kater-Werbung“ für NEM
Wird Alkohol im Übermaß konsumiert, macht sich dies nicht nur während der Party in Form von Kontrollverlust und Co. bemerkbar, sondern auch am Morgen danach. Die Rede ist vom „Kater“. Verschiedene Präparate sollen davor bewahren. Doch ein NEM darf nicht mit einer „Anti-Kater-Werbung“ vertrieben werden, wie ein Urteil zu Dextro Energy Mineralstofftabletten zeigt.
Nach der Party kommt oftmals der berüchtigte „Kater“ – unter anderem in Form von Kopfschmerzen, Übelkeit, Schwindel, Durstgefühl und Co. Der Grund: Alkohol entzieht dem Körper Wasser und bringt außerdem die Ausschüttung von Vasopressin, das für die Regulierung des Flüssigkeitshaushalts und die Kontraktion der Gefäße, verantwortlich ist, außer Balance.
Kein Wunder, dass viele Feierlustige dem ungebetenen Hangover vorbeugen möchten, unter anderem mit Elektrolytlösungen wie Elotrans und Oralpädon, die unter anderem durch Behandlung von Durchfallerkrankungen angezeigt sind. Auch Nahrungsergänzungsmittel (NEM) kommen mitunter ins Spiel, um die Beschwerden zu lindern beziehungsweise sie zu verhindern. Doch das NEM Dextro Energy Zero Calories darf nicht mit einer „Anti-Kater-Werbung“ angepriesen werden, so ein Urteil.
„Kater“ als Krankheit: Keine „Anti-Kater-Werbung“ für NEM
Einem Lebensmittel dürfe keine Eigenschaft der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zugeschrieben werden, heißt es vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Begründung. Verhandelt wurde die Bewerbung der Mineralstofftabletten Dextro Energy Zero Calories, die über den Online-Händler Amazon mit dem Zusatz „Anti-Kater“ vertrieben wurden („Dextro Energy Zero Calories – 3×20 (3er Pack) – Limette – mit ELEKTROLYTE – Mineralstoff Tabletten – Anti-Kater, VEGAN und ZUCKERFREI“). Doch dabei handelte es sich um einen Verstoß gegen die europäische Lebensmittelinformationsverordnung, so das Gericht.
Der Grund: Bei den Mineralstofftabletten handelt es sich wie bei anderen Nahrungsergänzungsmitteln gemäß Nahrungsergänzungsmittelverordnung um ein Lebensmittel, das die allgemeine Ernährung ergänzen kann, ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung allein oder in Zusammensetzung darstellt und in dosierter Form, insbesondere in Form von Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen, Pulverbeuteln oder Flüssigampullen in den Verkehr gebracht wird. Entsprechende Produkte kommen – anders als Arzneimittel – nicht krankheits-, sondern gesundheitsbezogen zum Einsatz und besitzen keine pharmakologische Wirkung.
Weil aber der typische „Kater“ nach übermäßigem Alkoholkonsum als eine Art Krankheit eingestuft werden könne, dürfen NEM entsprechend nicht mit einer Wirkung dagegen beworben werden. Denn dies stellt eine gesundheitsbezogene Angabe dar. Damit soll der Gefahr vorgebeugt werden, dass entsprechende Lebensmittel irrtümlich für Arzneimittel angesehen und ohne zureichende Aufklärung eingesetzt werden. „Aussagen und Angaben, wonach ein Lebensmittel geeignet ist, diesen Symptomen vorzubeugen oder diese zu lindern, sind daher unzulässig“, so das Gericht. Eine „Anti-Kater-Werbung“ war folglich tabu.
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