Urlaubsgeld gehört längst nicht in allen Apotheken zum Alltag. Doch immerhin jede/r fünfte Kolleg:in darf sich über das finanzielle Extra zu den freien Tagen freuen. Das Urlaubsgeld wieder zu streichen, ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Eine finanzielle „Schieflage“ reicht dafür nicht, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).
Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld sowie ein Fahrtkostenzuschuss von Arbeitgebenden sind fast allen PTA wichtig, doch nur 84 Prozent erhalten diese auch, wie eine aposcope-Befragung unter 1.680 PTA im letzten Sommer gezeigt hat. Denn es handelt sich um freiwillige Zahlungen des/der Chef:in, ein genereller Anspruch darauf besteht in der Regel nicht.
Ausnahmen gelten jedoch, wenn dies entsprechend vertraglich vereinbart wurde sowie wenn die Zahlung mehrere Jahre hintereinander erfolgt ist. Stichwort betriebliche Übung. In diesem Fall ist das Streichen von Urlaubsgeld nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Wirtschaftliche Schwierigkeiten des Betriebs reichen dabei nicht aus, wie ein Fall vor dem Bundesarbeitsgericht zeigt.
Urlaubsgeld nicht auf null streichen
Geklagt hatten Angestellte, deren Chef ihnen jahrelang Urlaubsgeld gezahlt hatte. Mit dem Verweis auf eine finanzielle Schieflage des Betriebs sollte die Zahlung im Jahr 2020 plötzlich entfallen. Dagegen wehrten sie sich in mehreren Instanzen vor Gericht, sodass letztlich das BAG entscheiden musste. Und dieses sprach ein Urteil zugunsten der Beschäftigten aus.
Denn es lag eine Gesamtzusage für den Erhalt von Urlaubsgeld vor, so die Richter:innen. Dabei handelt es sich laut Urteil um eine „an alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Willenserklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen.“ Zwar hatte der Chef mit der Auszahlung auch regelmäßig in einer schriftlichen Mitteilung dazu informiert, dass diese freiwillig sei, kein Rechtsanspruch darauf bestehe und zudem von der wirtschaftlichen Lage des Betriebs abhänge. Außerdem wurde klargestellt, dass die Höhe der Summe jährlich neu festgelegt werden könne und unter welchen Voraussetzungen kein Anspruch bestehe.
Doch diese Informationen genügten nicht, um ein Ausbleiben der Zahlung plötzlich entsprechend zu rechtfertigen, entschied das BAG. Im Gegenteil. Aus den jeweiligen Formulierungen ließ sich ein genereller Anspruch auf Urlaubsgeld ableiten, sodass dieser auch geltend gemacht werden kann. Das Urlaubsgeld auf null zu streichen, war demnach unzulässig. Hinzukam, dass der Chef nicht deutlich machen konnte, wie problematisch die wirtschaftliche Lage des Betriebs war.
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