Update: „Echte“ LANR für Zahnärzt:innen
Mit der 999999900 ist Schluss: Seit dem 1. Januar 2023 sind Zahnärzt:innen laut Bundesmantelvertrag verpflichtet, die echte – ihnen zugewiesene – LANR zu verwenden und auf dem Rezept anzugeben.
Die lebenslange Arztnummer (LANR) erhalten alle Ärzt:innen, die mit den Kassen abrechnen. Bislang wurde die neunstellige Ziffer nur an Vertragsärzt:innen und Psychotherapeut:innen vergeben. Doch seit dem 1. Januar 2023 sind auch Zahnärzt:innen in Besitz einer LANR – solange kam die Ersatz-LANR nach Anlage 14b Bundesmantelvertrag-Zahnärzte 999999900 zum Einsatz, die übrigens auch Hebammen nutzen.
Ärzt:innen können mehrere LANR haben, nämlich dann, wenn sie mehreren Fachgruppen angehören. So setzt sich die LANR zusammen: Die ersten sechs Zahlen dienen der eindeutigen lebenslangen Identifizierung des/der Ärzt:in, gefolgt von Ziffer Sieben – der Prüfziffer. An Position acht und neun ist der Fachgruppenschlüssel zu finden.
„Echte“ LANR für Zahnärzt:innen
Der GKV-Spitzenverband und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung haben eine Vereinbarung über eine Zahnarztnummernvergabe getroffen, und zwar sowohl für E- als auch Papierrezepte.
Im Feld für die Abrechnungs-Nr./Betriebsstätten-Nr. wird die neunstellige Abrechnungsnummer eingetragen, die wie folgt aufgebaut ist: Führende „0“, 2-stellige KZV- und 6-stellige Abrechnungsnummer der Praxis.
Was heißt das für die Apotheke? Auf dem Muster-16 und dem E-Rezept müssen Zahnärzt:innen die „echte“ Zahnarztnummer angegeben. Ist die Angabe beim E-Rezept fehlerhaft, führt dies grundsätzlich zu einer Abweisung, denn eine nachträgliche Heilung oder Korrektur durch die Apotheken ist nicht möglich.
Beim rosa Rezept ist heilen erlaubt und somit die fehlerhafte LANR kein Retaxgrund – § 6 Absatz 1b Rahmenvertrag macht’s möglich.
Seit Jahresbeginn hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung ein bundesweites Verzeichnis aller Einrichtungen der vertragsärztlichen Zahnärzt:innen zu führen, das auch die Zahnarztnummer (LANR) sowie der Beginn und das Ende deren Gültigkeit listet. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung hat den Zahnärzt:innen bereits im Dezember vergangenen Jahres die LANR mitgeteilt.
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