Weichen die angegebenen LANR und BSNR voneinander ab, kann dies ein Hinweis auf eine Rezeptfälschung sein. Zeit, dein Wissen über die Ziffernfolgen aufzufrischen.
Die lebenslange Arztnummer (LANR) erhalten Vertragsärzt:innen und Psychotherapeut:innen – alle Ärzt:innen, die mit den Kassen abrechnen. Vergeben wird die neunstellige Ziffer von der Kassenärztlichen Vereinigung. Ärzt:innen können auch mehrere LANR haben, nämlich dann, wenn sie mehreren Fachgruppen angehören. Und so setzt sich die LANR zusammen: Die ersten sechs Zahlen dienen der eindeutigen lebenslangen Identifizierung des/der Ärzt:in, gefolgt von Ziffer Sieben – der Prüfziffer. An Position acht und neun ist der Fachgruppenschlüssel zu finden.
Achtung, Zahnärzt:innen und Hebammen nutzen die Ersatz-LANR 999999900.
Arztpraxen, Krankenhäuser, Notfallambulanzen und medizinische Versorgungszentren erhalten von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) eine Betriebsstättennummer (BSNR). Die neunstellige Zahl setzt sich zusammen aus dem KV-Landes- oder Bezirksstellenschlüssel an Position eins und zwei, gefolgt von der eindeutigen Identifikationsnummer der KV, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt (Position drei bis sieben) und zwei Nullen an Position acht und neun. Wechselt in der Praxis ein/e Ärzt:in, ändert sich die BSNR nicht, da die Ziffernfolge unabhängig vom Personal der Praxis ist.
Achtung, Zahnärzt:innen und Hebammen nutzen die Ersatz-BSNR 179999900.
BSNR und LANR sind jeweils an verschiedenen Stellen auf dem Rezept zu finden. Die BSNR befindet sich zum einen im Rezepfkopf sowie in der unteren rechten Ecke der Verordnung – der Codierzeile. Außerdem kann die BSNR im Arztstempel auftreten. Die LANR hat einen Platz im Rezeptkopf – rechts neben der BSNR und kann Bestandteil des Arztstempels sein. Pflicht ist die LANR im Arztstempel beispielsweise bei Verordnungen im Rahmen des Sprechstundenbedarfs.
LANR und BSNR als Fälschungskriterium
Weichen die auf der Verordnung angegebenen LANR und BSNR voneinander ab, kann dies ein Hinweis auf eine Rezeptfälschung sein. Es handelt sich um eine unklare Verordnung, die nicht beliefert werden darf. Grundlage ist § Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO): „Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist.“
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