Unterschrift: Abkürzung und Co. erlaubt?
Ob Rezepte, Verträge oder Protokolle: Der Umgang mit Unterschriften gehört für Apothekenmitarbeitende meist zum Alltag. Dabei kann es jedoch mitunter knifflig werden. Stichwort Leserlichkeit. Doch auch Abkürzungen sind bei der Unterschrift immer wieder Thema. Von uns erfährst du, was erlaubt ist und was nicht.
Auch wenn mit dem E-Rezept die Problematik der unleserlichen Handschrift meist wegfällt, erfolgen einige Verordnungen weiterhin auf Papier. Doch manches lässt sich trotz Bemühungen nur schwer entziffern. Zumindest in Sachen Unterschrift ist dabei bekanntlich Aufatmen angesagt. Denn fest steht: Ist die Unterschrift des Arztes/der Ärztin unleserlich, handelt es sich laut § 6 Rahmenvertrag um einen unbedeutenden Formfehler, für den keine Retax droht – solange die Unterschrift erkennbar keine Paraphe oder ein anderes Kürzel ist.
Eine sogenannte Paraphe beziehungsweise ein Handzeichen ist laut § 126 Bürgerlichem Gesetzbuch nur gültig, wenn dafür eine notarielle Beglaubigung vorliegt, sodass die Person trotzdem zweifelsfrei zugeordnet werden kann.
Doch auch für PTA, die beispielsweise Papierrezepte korrigieren und das zugehörige Etikett unterschreiben müssen, eine Kündigung einreichen wollen oder ähnliches, stellt sich die Frage, welche Anforderungen für die Unterschrift gelten. Muss diese beispielsweise den Namen des/der Unterzeichnenden oder zumindest einige Buchstaben daraus erkennen lassen oder darf sie komplett unleserlich sein?
Unterschrift: Abkürzungen ja, aber mit Ausnahmen
Die Antwort liefern der Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Urteilen. Demnach gilt in Sachen Unterschrift, dass ein Schriftzug vorliegen soll,
- der die Identität des/der Unterschreibenden ausreichend kennzeichnet,
- der eine Wiedergabe eines Namens die Andeutung von Schrift darstellt,
- der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt und
- der spezifische Merkmale aufweist, die eine Nachahmung/Fälschung erschweren.
Auch vom Bundesarbeitsgericht heißt es: „Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist.“ Entscheidend ist jedoch, dass die unterzeichnende Person auch sonst auf diese Art unterschreibt und nicht zu stark von der bisherigen Signatur abweicht.
Unzulässig ist es dagegen, den eigenen Namen lediglich abzukürzen – beispielsweise durch die beiden ersten Buchstaben von Vor- und Nachnamen – und dies als Unterschrift zu nutzen. Stattdessen muss der Nachname voll ausgeschrieben und lediglich der Vorname darf abgekürzt werden. Auch spezielle Zeichen und Symbole wie drei Kreuze, Smileys und Co. sind tabu.
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