Name des Patienten? Check. Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke? Check. Ausstellungsdatum? Check. Gebrauchsanweisung bei Rezepturen? Check. Beladungsmenge? Check. Telefonnummer und Unterschrift des Arztes? Check. Die Liste der zu überprüfenden Vorgaben bei der Rezeptbelieferung ist lang. Macht die Apotheke einen Fehler, droht die Retaxierung. Doch der Rahmenvertrag sieht für einige Fehler einen Retaxschutz vor.
§ 6 Rahmenvertrag regelt den Zahlungs- und Lieferanspruch. Diesen verliert die Apotheke nicht, wenn es sich um einen unbedeutenden, insbesondere formalen Fehler handelt, der die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangiert. Eine Retax ist also ausgeschlossen.
Auswahl unbedeutender Formfehler
- Fehlerhafte Abkürzungen und Schreibfehler sowie Groß- und Kleinschreibung
- Unterschrift des Arztes ist unleserlich, aber erkennbar keine Paraphe oder ein anderes Kürzel
- die Telefonnummer des Arztes fehlt oder ist unleserlich
- einzelne Angaben zur Identifikation des Verschreibenden wie der Vorname fehlen, aber der Arzt ist dennoch eindeutig für Apotheke und Krankenkasse erkennbar
- die Apotheke hat die fehlende Gebrauchsanweisung bei Rezepturen ergänzt
- Gebührenstatus: Die Apotheke hat aufgrund der falschen Kennzeichnung des Gebührenstatus durch den Arzt als „Gebühr frei“ beliefert, ohne die Zuzahlung zu kassieren
- bei T-Rezepten (Lenalidomid, Thalidomid, Pomalidomid) ist die Kennzeichnung durch Ankreuzen verrutscht, aber dennoch zuzuordnen, oder die Kreuze wurden handschriftlich durch den Arzt gesetzt
- wenn bei BtM-Rezepten auf allen drei Teilen der Zusatz „i.V.“ im Vertretungsfall fehlt, aber für die Apotheke anhand der Unterschrift erkennbar ist, dass Praxisinhaber und verordnender Arzt nicht identisch sind
- Duplikat: Wenn beim Rezeptverlust eine neue Originalverordnung ausgestellt wurde und diese beispielsweise als Duplikat gekennzeichnet wurde
- Sonderkennzeichen: Bei Nichtverfügbarkeit, Akutversorgung/Notdienst oder pharmazeutischen Bedenken wurde entweder nur das zugehörige Sonderkennzeichen oder nur ein entsprechender Vermerk auf dem Rezept dokumentiert; fehlt beides, muss ein objektiver Nachweis im Beanstandungsverfahren erbracht werden
- aut-idem ist handschriftlich gesetzt und die Apotheke hat entsprechend geliefert
Achtung! Auch wenn der Rahmenvertrag kein Gegenzeichnen des Arztes bei handschriftlich gesetztem aut-idem vorsieht, sind die einzelnen regionalen Lieferverträge der Primärkassen zu beachten. Denn diese können entsprechende Vorgaben beinhalten.
- Kassen-IK: Die Apotheke ein Arzneimittel zulasten der Kasse mit einem alten Kassen-Institutionskennzeichen abgibt.
- Einzelimport: Die Apotheke mit Genehmigung der Kasse ein Importarzneimittel abgibt, aber die Genehmigung nicht beifügt und nachreicht und wenn ein Importarzneimittel nach § 73 Absatz 3 Arzneimittelgesetz ohne Angabe des Apothekeneinkaufspreises abgegeben wird.
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