Unfall mit dem Apothekenauto: Was gilt?
Der Botendienst gehört für viele Apotheken längst zum Tagesgeschäft. Bist du dabei mit dem Wagen aus der Apotheke unterwegs, ist besondere Vorsicht geboten. Doch was droht, wenn du mit dem Apothekenauto einen Unfall baust?
Neben deiner Tätigkeit in der Apotheke ist auch der Weg dorthin sowie von dort nach Hause versichert. Stichwort Arbeits- und Wegeunfall. Passiert dir also währenddessen etwas, springt die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) ein. „Sollten Apothekenangestellte im Botendienst unterwegs sein, sind sie bei Unfällen ebenfalls versichert – solange während der Fahrten keine privaten Dinge erledigt werden“, stellt die Apothekengewerkschaft Adexa klar. So weit, so bekannt. Aber was gilt, wenn du nicht mit deinem eigenen Pkw gefahren bist, sondern mit dem Apothekenauto einen Unfall verursachst? Musst du dem/der Chef:in Schadensersatz zahlen?
Unfall mit dem Apothekenauto: PTA müssen nicht immer haften
Generell gilt: Entsteht durch deine Unachtsamkeit während der Arbeit ein Schaden, muss dieser nicht immer nur von dem/der Arbeitgeber:in getragen werden, informiert der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB). „Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer:innen selbstverständlich auch während der Arbeit die notwendige Sorgfalt beachten. Sie können zum Schadensersatz dem eigenen Arbeitgeber gegenüber verpflichtet sein, wenn doch einmal etwas schiefläuft.“ Es kommt auf den Aspekt der Fahrlässigkeit beziehungsweise den Grad des Verschuldens an.
Und das gilt auch, wenn du im Botendienst mit dem Apothekenauto fährst und es zu einem Unfall kommt. Demnach muss unter anderem geprüft werden, ob du womöglich besonders riskant oder zu schnell unterwegs warst, beispielsweise um früher in den Feierabend gehen zu können oder weil die Apothekenleitung dich dazu aufgefordert hat, möglichst schnell wieder in der Apotheke zu sein und dies zu dem Unfall geführt hat. In diesem Fall handelt es sich um eine mittlere Fahrlässigkeit, bei der die Schadenssumme in der Regel zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in aufgeteilt wird. Bei leichter Fahrlässigkeit, zum Beispiel einer kurzen Unachtsamkeit, haftet meist der/die Chef:in allein.
Auch die Höhe des Schadens am Apothekenauto durch den Unfall ist laut DGB entscheidend. Hier gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Nehmen die Kosten ein Vielfaches des Gehaltes ein und wurde nicht vorsätzlich gehandelt, fällt der Haftungsanteil meist geringer aus.
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