Der Botendienst gehört für viele Apotheken inzwischen zur Tagesordnung. Auch PTA dürfen als Bot:innen tätig werden und Kund:innen mit Arzneimitteln versorgen. Das nötige Equipment – allem voran das Auto für den Botendienst – gibt es von der Apotheke, oder?
Bieten Apotheken einen Botendienst als zusätzliche Serviceleistung an, erhalten sie dafür ein Honorar von 2,50 Euro pro Fahrt. Auch PTA können als Bot:innen unterwegs sein und sowohl verschreibungspflichtige als auch rezeptfreie Arzneimittel ausliefern. In Sachen Beratung, Transport und Auslieferung ist dabei einiges zu beachten, unter anderem die Einhaltung der Temperaturvorschriften, eine persönliche Übergabe und die getrennte Verpackung der Lieferungen. Die Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands hat in ihrer Resolution zum Botendienst außerdem vorgeschlagen, dass Bot:innen stets ein Handy für eventuelle Rückfragen an die Apotheke dabei haben sollten. So weit, so gut. Doch müssen PTA und andere Apothekenbot:innen dabei auf ihr Privatfahrzeug zurückgreifen? Und wer stellt überhaupt das Auto für den Botendienst?
Generell gilt: Arbeitgebende müssen ihren Beschäftigten das Equipment zur Verfügung stellen, das sie für die Erfüllung ihrer Tätigkeiten benötigen. Mehr noch: Chef:innen haben außerdem sicherzustellen, dass die jeweiligen Betriebsmittel einsatzbereit sind. Dazu heißt es im Bürgerlichen Gesetzbuch: „Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.“
Das bedeutet, Arbeitnehmende müssen nicht auf ihr Privateigentum zurückgreifen und beispielsweise für den Botendienst ihr eigenes Auto und/oder Handy nutzen – es sei denn, der Arbeitsvertrag regelt etwas anderes. Das geht aus einem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts hervor.
Geklagt hatten Mitarbeiter eines Lieferdienstes für Speisen und Getränke, die ihr eigenes Handy und Fahrrad für die Auslieferung nutzten, dem aber nie schriftlich zugestimmt hatten. Folglich forderten sie vom Arbeitgeber ein Diensthandy mitsamt entsprechendem Datenvolumen und ein Dienstrad – mit Erfolg. „Gemäß § 611a BGB schuldet der Arbeitnehmer ausschließlich die vereinbarte Arbeitsleistung, nicht aber die Stellung der hierfür erforderlichen Arbeitsmittel“, so die Entscheidung der Richter:innen.
„Vor dem Hintergrund der rechtlichen Anerkennung eines tatsächlichen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers kann dieser den Anspruch auf Stellung der zwingend zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel einklagen und kann nicht auf Ansprüche auf Annahmeverzugslohn verwiesen werden. […] Die Pflicht, ohne finanziellen Ausgleich zwingend notwendige Arbeitmittel von einigem Wert selbst stellen zu müssen, kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht wirksam begründet werden. Eine solche Regelung benachteiligt den Arbeitnehmer nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unangemessen“, heißt es vom Gericht.
Was PTA beachten müssen, wenn sie trotzdem mit dem eigenen Auto im Botendienst unterwegs sind, erfährst du hier.
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