In der Apotheke brennt die Hütte und dann stapeln sich auch noch die Lieferungen für den Botendienst. Kein Wunder, dass beim Ausliefern Eile geboten ist, damit du schnell wieder in der Apotheke bist. Da ist es schnell passiert, dass die zulässige Geschwindigkeit überschritten wird. Doch wer zahlt, wenn du im Botendienst geblitzt wirst?
Generell gilt: Ein Anspruch auf Kostenübernahme durch den/die Chef:in besteht nicht. Immerhin bist du es, die gegen die Straßenverkehrsordnung und damit geltendes Recht verstoßen hat. Dafür drohen Konsequenzen. Arbeitgebende müssen also nicht einspringen, wenn du im Botendienst geblitzt wurdest oder ähnliches. Verboten ist dies jedoch auch nicht. Das bedeutet, dass die Apothekenleitung die Kosten entweder direkt übernehmen oder dir diese im Nachgang erstatten kann.
Wichtig: Bist du nicht mit dem eigenen Auto unterwegs, sondern mit dem Apothekenfahrzeug, bekommt der/die Chef:in als Fahrzeughalter:in den Bescheid über deinen Geschwindigkeitsverstoß. Dann muss in der Regel der/die eigentliche Fahrer:in benannt werden, damit das fällige Bußgeld eingefordert werden kann.
Und was gilt, wenn die Apothekenleitung dir vorab zugesagt hat, für mögliche Bußgelder einzuspringen, solange du schnell auslieferst, sich dann aber weigert? Auch dann hast du keinen Anspruch auf Kostenerstattung, wenn du im Botendienst geblitzt wirst. Im Gegenteil. Eine solche Zusage ist nach § 138 Bürgerliches Gesetzbuch sittenwidrig, wie der Deutsche Gewerkschaftsbund informiert. Stattdessen müsse der/die Verursacher:in die Folgen seines/ihres Handels selbst spüren, um künftig von weiteren Verstößen abgehalten zu werden.
Im Botendienst geblitzt: Erstattetes Bußgeld ist steuerpflichtig
Zahlt der/die Chef:in, wenn du im Botendienst geblitzt wurdest beziehungsweise erstattet dir den Betrag, gilt dies steuerlich als Arbeitslohn, wie der Lohnsteuerhilfeverein klarstellt. Und das bedeutet, dass du die Summe ganz normal versteuern und auch Sozialabgaben dafür leisten musst, sodass dir am Ende nur der Nettobetrag bleibt. Demgegenüber kann eine Ordnungswidrigkeit wie Falschparken, die unter Billigung des/der Arbeitgeber:in begangen und von diesem/dieser erstattet wurde, mitunter nicht als geldwerter Vorteil betrachtet werden. Es kommt also auf den Einzelfall an.
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