Fehler passieren selbst den Besten von uns, egal ob im Privaten oder im Berufsalltag. Während kleinere Missgeschicke schnell vergessen sind, ist es bei größeren Fehlern nicht ganz so einfach, vor allem am Arbeitsplatz. Aber wer haftet eigentlich, wenn beispielsweise ein Schaden in der Apotheke entstanden ist?
Die gute Nachricht vorweg: Zwar gilt im Zivilrecht generell das Prinzip, dass jede/r, der anderen schuldhaft schadet, auch dafür haften muss. Am Arbeitsplatz gibt es jedoch Ausnahmen, wie der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) informiert. So profitieren Angestellte oftmals vom sogenannten Haftungsprivileg. Das bedeutet, wenn Apothekenmitarbeiter:innen während der Arbeit ein Fehler unterläuft, der zu einem Schaden an oder für die Apotheke führt, müssen sie dafür nicht automatisch haften. Denn der/die Chef:in hat das Weisungsrecht und ist somit für die Arbeitsbedingungen verantwortlich. Außerdem trägt er/sie ein gewisses Betriebsrisiko. Hinzu kommt, dass Arbeitgebende ihre Beschäftigten auf mögliche Gefahren im Rahmen ihrer Tätigkeit hinweisen und davor schützen müssen. Ist dies nicht oder nur teilweise der Fall, trifft den/die Chef:in eine Mitschuld und es besteht nur eine eingeschränkte Haftung für den/die Beschäftigte:n.
Die entscheidende Frage ist außerdem, ob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Verhalten der Grund für den Schaden ist. Wer sich zum Beispiel bewusst nicht an eine bestimmte Anweisung des/der Chef:in hält, muss die Verantwortung selbst tragen, wenn etwas schiefläuft. Fällt dir dagegen in der Rezeptur der Mörser aus Versehen aus der Hand, musst du diesen in der Regel nicht ersetzen. In einigen Fällen kann dich auch eine „Teilschuld“ treffen. Das gilt, wenn fehlende Sorgfalt der Grund für den Fehler ist, unter anderem, wenn du mit einem/einer Kund:in am Ohr noch etwas nebenbei erledigen willst und dabei ein Missgeschick passiert. Auch wenn unbeteiligte Dritte zu Schaden kommen, beispielsweise weil beim Abgeben der Botendienst-Lieferung etwas zu Bruch geht oder ähnliches, können PTA unter Umständen haftbar gemacht werden.
Übrigens: Kommt es in der Apotheke vermehrt zu Fehlern, weil einfach zu viel zu tun ist und alles schnell gehen muss, ist es ratsam, eine Überlastungsanzeige bei dem/der Arbeitgeber:in zu stellen, um sich von der Haftung zu befreien.
Wichtig ist auch, wie hoch der entstandene Schaden ausfällt. Hier gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Nehmen die Kosten ein Vielfaches des Gehaltes ein und wurde nicht vorsätzlich gehandelt, fällt der Haftungsanteil meist geringer aus. Hinzu kommt, ob der Schaden als von der Apothekenleitung einkalkulierbares Risiko gilt oder nicht und welche Stellung der/die Verursacher:in in der Apotheke hat und wie die persönlichen Lebensumstände sind. Dazu schreibt der DGB: „Ob überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang der Arbeitnehmer an den Schadensfolgen zu beteiligen ist, richtet sich neben einem etwaigen Mitverschulden des Arbeitgebers (§ 254 BGB) im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände, – unter Berücksichtigung von Schadensanlass und Schadensfolgen –, nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten.“
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